In regelmäßigen Abständen werden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) erhöht. Das ist nicht ungesetzlich. Dennoch sind diese Erhöhungen längst nicht immer rechtmäßig. Dann können die zu viel gezahlten Beträge von den Versicherungsnehmern zurückgefordert werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass einige Forderungen bereits Ende 2018 verjähren können.
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Vor etwa einem Jahr gerieten die privaten Krankenkassen aufgrund ihrer Beitragserhöhungen unter Druck und auch in den Fokus der Gerichte. Denn Beiträge dürfen nicht willkürlich erhöht werden. Vielmehr müssen dabei unterschiedliche Faktoren berücksichtigt und die Erhöhung begründet werden. Ein Treuhänder muss die Beitragsanpassung am Ende prüfen und absegnen. „Eine Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Treuhänder in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Versicherer steht und die Erhöhungen deshalb einfach durchwinkt. Doch genau diese Unabhängigkeit der Treuhänder wurde zuletzt von verschiedenen Gerichten angezweifelt. Folge ist, dass die Gerichte die Beitragserhöhungen als unwirksam erachten und die Versicherungsnehmer die zu viel gezahlten Beiträge zurückfordern können“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
So entschieden beispielsweise das Landgericht Potsdam und das Landgericht Berlin, dass die Axa die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu Unrecht erhöht habe. Ebenso entschied das Landgericht Frankfurt/Oder, dass die Beitragserhöhungen der DKV-Krankenversicherung unwirksam seien. Die Begründung der Gerichte ist mehr oder weniger die gleiche. Der Treuhänder sei nicht unabhängig, da er einen großen Teil seiner Einkünfte von den Versicherungskonzernen bezogen habe.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und die Versicherer sehen dies naturgemäß anders. Die letzte Entscheidung wird daher wohl der BGH treffen müssen. Allerdings ist mit einer Verhandlung in diesem Jahr nicht mehr zu rechnen. „Betroffene Versicherungsnehmer sollten allerdings nicht auf ein Urteil des BGH warten, da bis dahin ein Teil ihrer Ansprüche verjährt ist“, so Rechtsanwalt Seifert. Denn nach den diversen verbraucherfreundlichen Urteilen können überhöhte Beiträge zur PKV rückwirkend für drei Jahre zurückgefordert werden. Allerdings muss die dreijährige Verjährungsfrist beachtet werden. Das bedeutet, dass Ansprüche aus dem Jahr 2015 Ende 2018 verjähren. „Damit diese Forderungen nicht untergehen, sollten rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
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