Viele privat Krankenversicherte hatten auf ein anderes Urteil des Bundesgerichtshofs gehofft. Der BGH hat jedoch am 19.12.2018 entschieden, dass die Beitragserhöhungen zur privaten Krankenversicherung nicht schon deshalb unwirksam sein können, weil der Treuhänder, der die Zustimmung zu der Beitragserhöhung geben muss, möglicherweise nicht unabhängig genug von der Versicherungsgesellschaft ist (Az.: IV ZR 255/17).
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„Das Urteil hört sich für die Verbraucher negativer an als es ist. Der BGH hat lediglich entschieden, dass es nicht Sache der Zivilgerichte ist, die Unabhängigkeit des Treuhänders zu überprüfen. Damit haben die Versicherer aber keinen Freifahrtschein für Prämienerhöhungen, denn es ist sehr wohl Aufgabe der Gerichte, die materielle Richtigkeit der Beitragserhöhung zu überprüfen – und die muss gut begründet sein. Heißt: Bei unrechtmäßigen Beitragserhöhungen können die zu viel gezahlten Prämien zurückgefordert werden“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Vor dem BGH ging es jedoch vorrangig um die Unabhängigkeit des Treuhänders. In dem Rechtsstreit hatte sich der Verbraucher gegen die Beitragserhöhungen seiner privaten Krankenversicherung gewandt und in den Vorinstanzen Recht bekommen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Potsdam hielten die Beitragserhöhungen für unwirksam. Dies begründeten sie damit, dass der Treuhänder, der eine Prämienanpassung absegnen muss, nicht unabhängig von der Versicherungsgesellschaft sei, da er einen großen Teil seiner Einnahmen von ihr erhalte.
Der BGH kippte das Urteil. Es sei Aufgabe der Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin die Unabhängigkeit des Treuhänders zu prüfen und nicht der Zivilgerichte. Die Unabhängigkeit sei die Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders, nicht aber für die von ihm abgegebenen Erklärungen. Daher seien diese im Rechtsstreit um Prämienanpassungen auch nicht von den Gerichten zu überprüfen. Es sei aber sehr wohl Aufgabe des Zivilgerichte eine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen, ob die Beitragserhöhung ordnungsgemäß ist, so der BGH. Er hob das Urteil auf und wies den Fall an das Landgericht Potsdam zurück, das nun prüfen muss, ob die Prämienerhöhungen ausreichend begründet wurden.
„Ohne ausreichende Begründung ist eine Beitragserhöhung durch die private Krankenversicherung unzulässig. Der Versicherer muss die wesentlichen Gründe, die die Prämienanpassung notwendig machen, darlegen. Ansonsten kann gegen die Beitragserhöhungen vorgegangen werden“, so Rechtsanwalt Seifert.
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