Das Amtsgericht München hat das nächste Kapitel in der P&R-Pleite aufgeschlagen und die Insolvenzverfahren über die deutschen P&R Gesellschaften am 24. Juli 2018 offiziell eröffnet.
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Die Eröffnung der Insolvenzverfahren über die P&R-Gesellschaften ist für die 54.000 geschädigten Containermieter insofern eine gute Nachricht, als sie ihre Forderungen nun bis zum 14. September 2018 beim Insolvenzverwalter anmelden können. Die Anleger werden in den nächsten Tagen entsprechende Formulare erhalten. Die schlechte Nachricht ist, dass mit keiner hohen Insolvenzquote gerechnet werden kann.
Denn die Befürchtungen, dass rund eine Million verkaufte P&R-Container überhaupt nicht existieren, haben sich nach Angaben der Insolvenzverwalter bestätigt. Die Containerflotte umfasse nur etwa 618.000 Boxen, obwohl an die Anleger 1,6 Millionen Container verkauft worden seien. Die fehlenden Container hat es vermutlich nur auf dem Papier gegeben, und schon seit 2007 habe sich der Fehlbestand kontinuierlich aufgebaut, so die Insolvenzverwalter. Die auf diese Weise eingeworbenen Anlegergelder seien nur dazu genutzt worden, laufende Verbindlichkeiten aus Mietzahlungen oder Container-Rückkäufen zu erfüllen. In neue Container sei das Geld nicht investiert worden. Das nennt man Schneeballgeschäft.
Derzeit werde das laufende Geschäft aufrechterhalten, um weiterhin Einnahmen für die Anleger zu generieren, und auch Haftungsansprüche gegen Unternehmensverantwortliche werden weiterhin verfolgt. „Dennoch wird die Insolvenzmasse nicht ausreichen, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Trotzdem sollten die Forderungen unbedingt beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, damit sie im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden können“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.
Da die Anleger mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen müssen, sollte geprüft werden, ob unabhängig vom Insolvenzverfahren auch Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater und Vermittler geltend gemacht werden können. Hierzu müssten diese ihre Beratungs- und Informationspflichten verletzt haben. „Das Container-Investment war für die Anleger eine riskante Geldanlage. Über die Risiken und insbesondere über das Totalverlust-Risiko hätten Anleger von den Beratern aufgeklärt werden müssen. Wenn solche Risiken verschwiegen oder verharmlost wurden, sind Schadensersatzansprüche entstanden“, erklärt Rechtsanwalt Staudenmayer.
Mehr Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/kapitalanlegerschutzrecht