Aufgrund der Abgasmanipulationen geht ein Porsche Macan S Diesel zurück zum Händler und der Käufer bekommt sein Geld zurück. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich allerdings den Abzug einer Nutzungsentschädigung gefallen lassen. Das hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30. April 2019 entschieden (Az. 11 O 127/18).
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Der Kläger hatte den Porsche Macan S Diesel bei einer Vertragshändlerin gekauft. Nachdem bekannt wurde, dass bei dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt wurde, erklärte der Kläger die Anfechtung bzw. den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das LG Düsseldorf erklärte, dass der Kläger rechtmäßig vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Durch das Verwenden einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei das Fahrzeug mangelhaft, urteilte das Gericht. Dieser Mangel zeige sich schon darin, dass ein Software-Update aufgespielt werden musste, um die Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu erfüllen und ohne Update der Verlust der Zulassung drohte. Die Nachbesserung sei für den Kläger nicht zumutbar. Denn Porsche sei für den großflächigen Einsatz der Manipulationssoftware verantwortlich und das Vertrauen des Klägers zu dem Autobauer sei dadurch nachhaltig gestört, so dass auch keine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden musste, so das LG Düsseldorf. Der Händler muss den Porsche Macan daher zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
Anfang Januar hatte der BGH in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen und die Käufer einen Anspruch auf Ersatz haben. Das OLG Karlsruhe hat zuletzt gleich in drei Fällen entschieden, dass die Händler die von Abgasmanipulationen betroffenen Fahrzeuge zurücknehmen müssen. „Diese Rechtsprechung setzt sich mehr und mehr durch. Dadurch werden auch die Chancen für Porsche-Kunden Schadensersatzansprüche durchzusetzen immer besser. Inzwischen liegen verschiedene Urteile vor, nach denen die Händler das Fahrzeug zurücknehmen müssen oder Porsche zum Schadensersatz verpflichtet ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.
Schadensersatzansprüche lassen sich im Abgasskandal sowohl gegen den Händler als auch gegen den Hersteller geltend machen. Ansprüche gegen den Händler müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Neuwagen und einem Jahr bei Gebrauchtwagen geltend gemacht werden.