Überraschend kommt es nicht mehr: Die PIM Gold GmbH hat Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Offenbach hat bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az.: 8 IN 402/19).
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Diese Entwicklung hatte sich in den vergangenen Tagen schon angedeutet. Die Staatsanwaltschaft ermittelte bereits seit längerer Zeit gegen die PIM Gold GmbH. Anfang September wurden die Geschäftsräume durchsucht und der Geschäftsführer festgenommen. Ihm und vier weiteren Beschuldigten wirft die Staatsanwaltschaft nach Medienberichten Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug vor. Die Konten der Gesellschaft hat die Staatsanwaltschaft eingefroren.
Bei der PIM Gold GmbH konnten die Anleger in verschiedene Goldanlagen investieren. Wenn sie sich ihr Gold nicht auszahlen, sondern es einlagern ließen, wurden ihnen Renditen von drei Prozent und mehr in Aussicht gestellt. Wie dieses Geld erwirtschaftet werden sollte, ist allerdings nebulös, zumal den Anlegern das Gold zum Teil offenbar schon deutlich über dem Marktpreis verkauft wurde. Nun besteht der Verdacht, dass die PIM Gold GmbH ein Schneeballsystem betrieben hat. Das heißt: Auszahlungen an die Anleger wurden nur noch mit dem Geld der Neukunden geleistet. So besteht nach Medienberichten auch der Verdacht, dass ein großer Teil des Goldes gar nicht vorhanden ist.
Anleger müssen nun mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Sollte das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet werden, fordert der Insolvenzverwalter ggf. sogar Auszahlungen zurück, wenn diese unrechtmäßig mit dem Geld der Neukunden getätigt wurden. „Es bahnt sich ein weiterer Anlegerskandal an und Anleger sind gut beraten, ihre rechtlichen Möglichleiten zu prüfen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, Kanzlei Sommerberg LLP.
Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Da befürchtet werden muss, dass ein großer Teil des Goldes nicht existiert, wird über die Insolvenzquote voraussichtlich aber nur einen kleiner Teil der Forderungen erfüllt werden können.
Um nicht auf den Verlusten sitzen zu bleiben, können daher auch Schadensersatzansprüche geprüft werden. Diese können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen aber auch gegen die Anlageberater und -vermittler richten. „Diese hätten die Anleger über die Risiken aufklären und die Geldanlage auch einer Plausibilitätsprüfung unterziehen müssen. Haben sie ihre Pflichten verletzt, können sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben“, erklärt Rechtsanwalt Diler.
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