Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehen mit Entscheidungen vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, festgestellt. Nun mehren sich auch rechtskräftige Urteile über die Erstattungsfähigkeit von Bearbeitungsgebühren in Unternehmensfinanzierungen. Darlehensnehmer sind sensibilisiert.
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Im aktuellen Fall berechnete die Hausbank bei der Finanzierung einer Photovoltaikanlage eine sog. Projektierungsgebühr. Die Höhe betrug 2 Prozent der Darlehenssumme. Inhalt dieser Gebühr war die Erstellung eines sog. Wettergutachtens und eines Installationsgutachtens sowie die Übernahme der Photovoltaikversicherung für die ersten beiden Jahre.
Die Rücksprache mit einem zertifizierten Sachverständigen für Photovoltaikanlagen ergab allerdings Folgendes: Soweit der Darlehensgeber im Rahmen der Finanzierung von Photovoltaikanlagen überhaupt solche Gutachten fordert, wird die Erstellung grundsätzlich dem Darlehensnehmer übertragen. In diesem Fall hatte allerdings die Hausbank ein Gutachten erstellen lassen, das dem eigenen Interesse dient. Dabei überstieg die berechnete Gebühr die gewöhnlich anfallenden Kosten für solche Gutachten um ein Vielfaches.
Folgende Frage stellt sich: Hat die Hausbank im Rahmen der Projektierungsgebühr einen Extragewinn aus der Finanzierung erzielen wollen?
Darlehensnehmer sollten kritisch sein. Denn die Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten fordert den Erfindungsreichtum von Kreditinstituten heraus. So findet sich beispielsweise in Darlehensverträgen der Targo Bank an der Stelle der früheren Bearbeitungsgebühr jetzt ein „Individualbeitrag“. Dieser entspricht in der Höhe genau der früheren Bearbeitungsgebühr. Im Rahmen der ersten Verfahren gegen die Targo Bank wegen Unwirksamkeit des Individualbeitrages sind mündliche Verhandlungen in der ersten Dezemberhälfte vor dem Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf angesetzt.
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