Penell-Anleihe nicht ausreichend besichert – Möglichkeiten der Anleger

Erst im Oktober 2014 hatte die Penell GmbH mitgeteilt, dass die Platzierung ihrer Unternehmensanleihe mit einem Volumen von fünf Millionen Euro abgeschlossen sei. Noch vor Weihnachten der Schock für die Anleger: Die Anleihe ist nicht ausreichend besichert.

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Die Penell-Anleihe (WKN / ISIN A11QQ8 / DE000A11QQ82) hat eine Laufzeit bis 2019 und ist mit einem Kupon von 7,75 Prozent verzinst. Laut Wertpapierprospekt sollte die Anleihe mit einem angegebenen Lagerwert von rund 9 Millionen Euro besichert sein. „Das war sicher auch ein Argument für die Anleger, die Anleihe zu zeichnen“, meint Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Umso größer dürfte der Schock gewesen sein, als das Unternehmen im Dezember mitteilen musste, dass die Kupferbestände nur einen Wert von ca. 2,5 Millionen Euro haben. Trotz einer zugesagten Nachbesicherung dürften die Sicherheiten dann nur rund 5,5 Millionen Euro betragen. In Kürze soll eine Gläubigerversammlung einberufen werden, die für mehr Klarheit sorgen soll.

„Die Penell-Anleihe ist nach diesen Vorkommnissen natürlich denkbar ungünstig gestartet. Die Anleihe-Gläubiger werden sich vermutlich auf Änderungen in den Anleihe-Bedingungen einstellen müssen. Möglicherweise soll auf der Gläubigerversammlung ein teilweiser Verzicht auf die Sicherheiten beschlossen werden. Solch weitreichende Entscheidungen sollten die Anleger nicht ohne anwaltlichen Rat treffen“, so Cäsar-Preller.

Alternativ könne auch der Ausstieg aus der Kapitalanlage oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geprüft werden. „Da offensichtlich Prospektfehler vorliegen und die Anleihe nicht ausreichend besichert ist, liegt damit sicherlich ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Auch kann die Beteiligung wahrscheinlich komplett rückabgewickelt werden“, erklärt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
 

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