PayPal Urteil zur Länge der AGB

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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Länge von Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese nicht unbedingt unwirksam machen. So finden sich z.B. in PayPal-AGB eine Fülle von Abschnitten, die überaus detailliert und nicht immer leicht verständlich ausführen, auf was der Kunde zu achten hat, um die Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden. Die teilweise undurchsichtigen AGB geben aber auch Hinweise, wie PayPal auf Gegebenheiten – oftmals nach eigenem Ermessen – reagiert, was das Unternehmen nach seinen Vorstellungen darf und wie beschränkt die Möglichkeiten der Kunden sind (bzw. sein sollen!), gegen Entscheidungen von PayPal vorzugehen. Das Oberlandesgericht Köln hat dazu ein diskussionswürdiges Urteil gefällt, das auch Strahlkraft auf die Geschäftsbedingungen anderer Zahlungsdienstanbieters haben dürfte.

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Demnach ist der reine Umfang von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich ein Hinweis auf die Unzulässigkeit des Regelwerkes – weder im Ganzen noch in speziellen Passagen.

Rechtsanwalt Fritsch: „Wohl kaum ein Kunde liest die AGB solcher Anbieter von vorn bis hinten und selbst wenn wird ihn die ein oder andere Passage nicht davon abhalten, den Vertrag einzugehen!“  Von einer „bewussten“Akzeptanz der Bedingungen, kann nicht mehr die Rede sein, wenn ein Button aktiviert wird, ohne dass die AGB komplett gelesen und verstanden wurden.

Die Hamburger Hafencity Kanzlei überprüft deutschlandweit und juristisch verbindlich, ob PayPal-AGB ins Geschäftskonzept passen oder nicht und weist Unternehmer auf mögliche Fallstricke hin. Im Streitfall, beispielsweise bei Kündigungen und Sperrungen, überprüft die Kanzlei diese auf deren Berechtigung. Denn in vielen Fällen ist eine Entsperrung und die Auszahlung von Geldern auf dem juristischen Weg möglich – ohne dass es auf die AGB Diskussion in jedem Fall ankommt.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.02.2020 – 6 U 184/19

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