Patienten müssen für den Pfusch eines Zahnarztes nicht auch noch bezahlen. Zumindest dann nicht, wenn die Behandlung durch den Zahnarzt so fehlerhaft war, dass auch durch die Nachbehandlung eines anderen Zahnarztes nichts mehr zu retten ist. Das hat der BGH mit Urteil vom 13. September 2018 entschieden (Az.: III ZR 294/16).
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In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich die Patientin bei ihrem Zahnarzt acht Implantate einsetzen lassen. Die Behandlung missglückte gründlich und die Frau brach sie schließlich ab. Der Zahnarzt verlangte dennoch sein Honorar – immerhin rund 34.000 Euro. Da die Frau nicht zahlen wollte, klagte er auf Zahlung seines Honorars. Das OLG Celle hatte entschieden, dass dem Zahnarzt trotz der missglückten Behandlung noch rund 17.000 Euro Honorar zustehen.
Diese Entscheidung kippte der BGH. Die erbrachten Leistungen des Zahnarztes seien für die Patientin insgesamt nutzlos. Die Implantate waren nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden. Sie seien so fehlerhaft eingesetzt worden, dass die Patientin auch bei einer Nachbehandlung nur noch die Wahl zwischen „Pest und Cholera“ habe, so der BGH. Die Implantate seien objektiv und subjektiv völlig wertlos, da es keine zumutbare Behandlungsvariante gebe, die zu einem annehmbaren Ergebnis führe. Bei Beibehaltung der fehlerhaft positionierten Implantate müsse die Patientin mit einem erhöhten Entzündungsrisiko leben. Bei einer Entfernung bestehe die Gefahr, dass der Knochen so geschädigt werden kann, dass neue Implantate nicht mehr ausreichend befestigt werden können. Für eine derartige fehlerhafte Behandlung müsse die Patientin nicht auch noch zahlen, entschied der BGH.
Eine andere Kammer des OLG Celle wird nun entscheiden müssen, ob die Honorarrechnung Positionen erhält, auf die der Arzt noch einen berechtigten Anspruch hat.
„Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechte der Patienten bei Zahnarzt-Pfusch erheblich gestärkt. Entscheidend ist, dass er gravierende Behandlungsfehler sieht, die dazu geführt haben, dass die Implantate für die Patientin völlig nutzlos sind und auch eine Weiterverwendung nicht zumutbar ist. Der BGH stellte klar, dass die Weiterverwendung nur dann zumutbar ist, wenn eine Lösung erreicht wird, die wenigstens im Wesentlichen mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbar ist. Das war hier offensichtlich nicht der Fall“, sagt Rechtsanwalt Andreas Lambrecht aus Berlin.