Im Extremfall müssen Arbeitnehmer, die die Parkplatzsuche für ihr Auto als Arbeitszeit zuschlagen, mit einer fristlosen Kündigung rechnen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. „Die Arbeitszeit beginnt an der Arbeitsstelle und nicht auf dem Parkplatz“, sagte der Sprecher des Bundesarbeitsgerichtes Christoph Schmitz-Scholemann in Erfurt. Das Gericht hatte im vergangenen Jahr eine entsprechende Entscheidung gefällt (Az. 2 AZR 381/10).In diesen Fall hat eine Arbeitnehmerin in Gleitzeit 135 Minuten als Arbeitszeit dokumentiert, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt vermutlich noch am Steuer ihres Wagens saß und nach einem Parkplatz gesucht hatte, auch Herr Cäsar-Preller sieht in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt an.
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Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht
Autor: Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt