Das Bundesverkehrsministerium muss der Deutschen Umwelthilfe (DUH) im VW-Dieselskandal Akteneinsicht gewähren. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 29. März 2019 entschieden und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen der Berliner Verwaltungsgerichts bestätigt.
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Nachdem der VW-Abgasskandal im Herbst 2015 aufgeflogen war, hatte das Bundesverkehrsministerium eine „Untersuchungskommission Volkswagen“ eingerichtet. Die Kommission sollte u.a. klären, ob der Autohersteller Abgaswerte bei Millionen Pkw bewusst manipuliert hat, um die gesetzlichen Grenzwerte einhalten zu können. Die DUH hatte hier Einsicht in die Unterlagen der Kommission, die zwischen dem 15. September und 15. Oktober 2015 erstellt wurden, verlangt. Nachdem das Bundesverkehrsministerium die Akten zunächst unter Verschluss gehalten hat, muss es der DUH nun Einsicht gewähren.
Im zweiten Verfahren geht es um ein Dokument, dass die Volkswagen AG im November 2015 dem Bundesverkehrsministerium übermittelt hat. Darin hat VW vermeintlich eingeräumt, dass bei insgesamt 800.000 Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda die Werte für den CO2-Ausstoß zu niedrig angegeben wurden. Davon sollen nicht nur Diesel-Fahrzeuge betroffen gewesen sein, sondern auch rund 98.000 Benziner. Einige Woche später hieß es, dass sich die Werte in einem zulässigen Toleranzrahmen bewegten. Das Bundesverkehrsministerium hatte den Antrag der DUH auf Akteneinsicht abgelehnt, muss die Unterlagen aber jetzt offenlegen.
„Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind ein Erfolg für die DUH und für die durch den Abgasskandal geschädigten Verbraucher. Man darf gespannt sein, ob die Akteneinsicht zu weiteren Erkenntnissen im Dieselskandal führt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der zahlreiche Verbraucher im Abgasskandal vertritt.
Unabhängig davon, ob nun weitere Einzelheiten zu Abgasmanipulationen bekannt werden, stehen die Chancen, Schadensersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen, sehr gut. Nicht nur zahlreiche Landgerichte quer durch die Republik haben inzwischen entschieden, dass sich VW durch die Abgasmanipulationen schadensersatzpflichtig gemacht hat. Auch die Oberlandesgerichte Köln, Karlsruhe und Oldenburg sowie der BGH haben zuletzt mitgeteilt, dass sie Ansprüche der geschädigten Verbraucher für gerechtfertigt halten. „Schadensersatzansprüche gegen VW können noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden. Ansprüche gegen den Händler müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Neuwagen bzw. einem Jahr bei Gebrauchtwagen geltend gemacht werden“, erklärt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.