
| In den allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet outlets.de eine Vorauszahlungsklausel in dem sich der Kunde verpflichten soll, monatlich einen Betrag von 8,00 € für die Verschaffung des Zugangs zum Kundenbereich zu zahlen. Der Betrag ist in Höhe von 96 € als Vorauszahlung für ein Jahr zu zahlen. Die Rechtsanwaltskanzlei anwaltsofort hält diese Klausel für unwirksam. Die AGB-Bestimmung benachteiligt den Kunden unangemessen, § 307 BGB. Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu errichten. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die genannte Bestimmung nach Auffassung der Kanzlei anwaltsofort ab. |
Zulässig sind derartige Vorleistungsklauseln nur dann, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen; die Unangemessenheit der Klausel kann sich hierbei auch aus der Dauer des Vorleistungszeitraums ergeben (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 309 Rn 13 m.w.N.).
Das Oberlandesgericht Frankfurt ( OLG Frankfurt, Az.: 6 U 187/07, Urteil vom 04.12.2008) hat in einer Entscheidung vom 04.12.2008 eine solche Klausel, in der eine Vorleistungspflicht für 12 Monate abbedungen sein sollte, für rechtswidrig und auch wettbewerbswidrig gehalten.
In diesem Verfahren war es dem Diensteanbieter unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € untersagt worden, eine solche Klausel in seinen AGB weiter zuverwenden.
Nach der vorgenannten Rechtssprechung kann daher für den Kunden keine Zahlungspflicht für den Gesamtbetrag von 96 € fällig geworden sein. Dass bedeutet auch, dass der betroffene Kunde nicht im Verzug ist, und auch keine Verzugszinsen, Mahnkosten und auch keine gegnerischen Anwaltskosten zu zahlen hat.
Auch an diesem schon entschiedenen Fall kann der von Zahlungen durch Abo-Betreiber bedrohte Kunde gute und auch greifbare Argumente gegen eine Zahlungspflicht ins Feld führen.
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