Es kann mich einer der hier mitlesenden Anwälte korrigieren, aber ich will trotzdem mal versuchen, das Wittener Urteil Wolfgang gegen Tomas von outlets.de zu erklären.Dieses Urteil befasst sich nämlich NICHT mit einer möglichen Zahlungspflicht sondern nur damit, ob wirklich eine aktive „Täuschungshandlung“ vorliegt oder nicht. Wolfgang hat es also mit einer so genannten „Festellungsklage“ versucht und ist – leider – damit gescheitert, denn die Täuschungshandlung wurde nicht nachgewiesen, bzw. festgestellt, und so muss Wolfgang die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen.
Das ist alles, mehr sagt das Urteil nicht aus. Auf der Homepage von icontent steht: Urteil AG Witten – Gültiger Vertrag bei Outlets.de. Wiederum ein großes „Aber“, denn darum, ob der Vertrag von outlets gültig war, ging es ja gar nicht, sondern nur darum, ob eine Täuschungshandlung vorliegt. Da für eine Täuschung die rechtlichen Rahmenbedingungen aber sehr variabel gesetzt sind entschied diese Richterin im Gegensatz zu ihren Kollegen in Leipzig ein paar Monate zuvor: Sorry: Du hast dich angeneldet und hast es bestätigt und eine eindeutige Willenserklärung gegeben.
Also sah sie keinen Grund der Festellungsklage statt zu geben und entschied, dass die Anwaltsgebühren des Klägers nicht erstatt werden. Dieses Urteil bedeutet aber in keinster Weise, dass in der nächsten Verhandlung die Zahlungspflicht festgestellt wird. Die ganze Presseaktion rund um das Wittener Urteil zielte nur drauf ab, weitere Opfer weiter unsicher zu machen. Das ist das Prinzip. Ich persönlich finde es auch schade, dass Wolfgangs Klage in die Hose ging. Damit wurde der Sache ein enormer Bärendienst erwiesen.
Allen Opfern rate ich: lasst euch von diesen „Urteilen“ nicht verrückt machen. Es gibt noch keinen Mahnbescheid gegen outlets.de-Opfer.