outlets.de und das BGH-Urteil

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Viele Verbraucher haben uns berichtet, dass sie in den letzten Tagen und Wochen zunächst eine Rechnung der Firma IContent GmbH für die Nutzung des Portals www.outlets.de und einige Tage später eine sogenannte weitere Information bezüglich des angeblich geschlossenen Vertrages erhalten haben. In diesem Schreiben der Firma IContent GmbH wird auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen. Wortwörtlich heißt es in diesem Schreiben: „Dass Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich wirksam sind, hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 07.November 2001, Az: VIII ZR 13/01 entschieden. Die rechtliche Grundlage des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Vertrages finden sich in §§ 311 Abs. 1, 271 Abs. 1 BGB.“

Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat einige Verbraucher verwirrt. Aus diesem Grund haben wir Frau Rechtsanwältin Katja Schulze (Rechtsanwälte Schulze & Greif), die bereits eine Vielzahl von Mandanten gegenüber der Firma IContent GmbH berät und vertritt, hierzu befragt und folgende Antwort erhalten:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 07.11.2001 unter dem benannten Aktenzeichen eine Entscheidung erlassen. Dies ist aber nicht ungewöhnlich. Bereits aus dem amtlichen Leitsatz zu dieser Entscheidung kann jedoch entnommen werden, dass der Sachverhalt, welcher der Entscheidung zu Grunde lag, mit dem von der Firma IContent GmbH behaupteten Vertragsabschlüssen grundsätzlich nicht im Zusammenhang steht. Der amtliche Leitsatz lautet wie folgt:

„Zum Abschluss und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.“

Die betroffenen Verbraucher haben den Zugang zum Portals www.outlets.de der Firma IContent GmbH offensichtlich nicht im Rahmen einer Internetauktion erhalten.

In der benannten Entscheidung hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob die streitenden Parteien im Rahmen einer Internetauktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen PKW geschlossen hatten. Insoweit hatte der BGH entschieden, dass im Internet und im Rahmen von Online-Auktionen wirksame Verträge geschlossen werden. An dieser Entscheidung besteht grundsätzlich kein Zweifel. Der BGH hat allerdings nicht entschieden, dass die Art und Weise des Vertragsabschlusses für den Zugang zum Portal www.outlets.de wie er durch die Firma IContent GmbH behauptete wird, rechtmäßig bzw. bindend und damit unwiderruflich ist.

Insoweit darf nicht vergessen werden, dass Verbrauchern bei Vertragsabschlüssen über das Internet grundsätzlich ein Wideüberrufsrecht (§ 312 b BGB, § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB) zu steht. Danach kann ein Verbraucher seine Willenserklärung, die zum Vertragsabschluss führen sollte (hier die Anmeldung auf dem Internetportal www.outlets.de) innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vertragspartner schriftlich ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt dabei erst, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform (z. B. per E-Mail) erhalten hat. Eine Widerrufsbelehrung, die nur ins Internet gestellt wird, dem jeweiligen Vertragspartner aber nicht bei oder nach Vertragsabschluss nochmals in Textform zur Verfügung gestellt wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht.

Aufgrund der Gestaltung der Seite www.outlets.de kommt durchaus auch eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums sowie unter Umständen wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Soweit sich der Verbraucher bei der Anmeldung in dem Glauben befunden hat, das Angebot sei kostenlos, lag ein rechtserheblicher Irrtum vor. In diesem Falle wäre grundsätzlich eine Anfechtung des Vertrages nach § 119 BGB möglich. Darüber hinaus kommt unter Umständen auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) in Betracht, da durch die Gestaltung der Internetseite der Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein kostenloses Angebot. Die Hinweise auf die entstehenden Kosten finden sich nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und am Rand bei der Anmeldemaske und sind nicht hervorgehoben. Sie können daher vom Verbraucher leicht übersehen werden.

Soweit Sie eine Rechnung der Firma IContent GmbH erhalten, empfiehlt sich schriftlich einen etwaigen Vertragsschluss gegenüber der Firma IContent GmbH unter Hinweis auf die oben genannten Bestimmungen zu widerrufen. Vorsorglich kann in diesem Zusammenhang auch eine Anfechtung des Vertragsschlusses erklärt werden. Zu Beweiszwecken sollte ein solches Schreiben grundsätzlich per Einschreiben/Rückschein versandt werden. Nach unseren Erfahrungen mit derartigen Internetangeboten ist es jedoch in der Tat nicht auszuschließen, dass der wirksam und fristgemäß erklärte Widerruf von der Gegenseite ignoriert wird. In vielen Fällen wird versucht, die Verbraucher trotz eines wirksam erklärten Widerrufs weiterhin mit Rechnungen und Mahnungen, zum Teil von Inkassobüros oder Rechtsanwälten, zur Zahlung zu bewegen. In vielen Fällen kann die „Mahnungsflut“ auch durch ein entsprechendes anwaltliches Aufforderungsschreiben beendet werden. Auf jeden Fall sollten Sie reagieren, wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte. Gegen diesen können Sie ebenfalls binnen einer Frist von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Der behauptete Zahlungsanspruch der Gegenseite müsste dann in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Erfahrungsgemäß haben die Anbieter solcher Internetangebote hieran jedoch in der Regel kein Interesse. Wir konnten in dieser Angelegenheit bereits vielen Verbrauchern erfolgreich helfen.

Wir bedanken uns bei Rechtsanwältin Katja Schulze (Rechtsanwälte Schulze & Greif) für die Antwort.

Mehr auf www.schulze-greif.de

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Tomke Schwede

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