Outlets.de: Gegenangriff ist die beste Verteidigung

Ein Berufungsurteil des OLG Frankfurt vom 30.09.2013 gegen die IContent GmbH als Betreiberin der Abofalle outlets.de und zum Thema untergeschobene VertrĂ€ge im Internet bestĂ€tigt:  Ein Gegenangriff ist in solchen FĂ€llen die beste Verteidigung! Lassen Sie Unternehmer abmahnen, wenn Sie die Bestellung bzw. „Anmeldung“ nicht zu verantworten haben und trotzdem per e-mail mit untergeschobenen VertrĂ€gen und Zahlungsaufforderungen belĂ€stigt werden! Wehren Sie sich so, dass Sie den Spiess umdrehen und lassen Sie anwaltlich das Unternehmen abmahnen, wenn es seine Pflichten nicht erfĂŒllt und Ihnen unzulĂ€ssigerweise Stress macht!

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Die Unternehmen dĂŒrfen Verbraucher oder andere Gewerbetreibende nicht mit Rechnungen und Mahnungen oder sogar der Inaussichtstellung eines negativen Schufa-Eintrags belĂ€stigen und bedrohen, wenn die Online-Bestellung nicht verifiziert ist oder wenigstens der Aktivierungslink in der automatischen Mail fĂŒr die BestĂ€tigung der Bestellung nicht betĂ€tigt wurde. Hierbei enstehen nach anwaltlicher Abmahnung dem Unternehmen, das trotzdem Rechnungen versendet dann allein aufgrund der anwaltlichen  Abmahnung bereits Kosten nach dem RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz aus einem Unterlassungsstreitwert von 3.000 €!

Das interessante Urteil ist hier im Volltext verfĂŒgbar: OLG Frankfurt Urteil vom 30-09-2013 Unterlassung e-mails

Das Urteil ist noch nicht rechtskrÀftig und es bleibt abzuwarten, ob die verurteilte KlÀgerin hier nunmehr das Urteil akzeptiert oder Rechtsmittel einlegt. Aus meiner Sicht wird die Gegenseite hier keine Aussicht auf Erfolg haben, denn das Urteil ist so richtig.

Auswirkung auf die Praxis: Zwar hat die Rechtsnachfolgerin der IContent GmbH (jetzt Webtains GmbH) die Seite unter outlets.de geĂ€ndert, aber auch fĂŒr andere Online-Dienste – auch solche im gewerblichen Bereich – wird die Gefahr einer Abmahnung hoffentlich Auswirkungen auf die Betreiber haben, die es mit der Verifizierung der IdentitĂ€t des Kunden nicht so genau nehmen und daher Unbeteiligte unzulĂ€ssigerweise per e-mail mit Rechnungen belĂ€stigen. GrĂŒnde fĂŒr soetwas sind vielfĂ€ltig, zB untergeschobene VertrĂ€ge, Missbrauch der IdentitĂ€t des vermeintlichen Kunden, Tippfehler, gehacktes e-mail account). Wie auch immer, die Darlegungs- und Beweislast dafĂŒr, dass gerade der RechnungsempfĂ€nger der Vertragspartner ist, muss der Versender der e-mails haben und nicht der angebliche “Kunde” .

Auch der seriöse Handel darf sich darĂŒber freuen, dass hier entgegen dem umstrittenen Urteil des OLG MĂŒnchen aus 2012 die Checkmail mit Aktivierungscode nach einer Online-Registrierung selbstĂ€ndlich noch nicht als  unzulĂ€ssiger Spam sein sollte, wenn tatsĂ€chlich jemand die e-mail Adresse fĂŒr z.B. einen Newsletter eingegeben hat und im Wege des bewĂ€hrten Double-opt-in Verfahrens das Unternehmen hier die BestĂ€tigung vom EmpfĂ€nger der fraglichen e-mail Adresse erbittet (vorausgesetzt in dieser Checkmail ist nicht dann noch Werbung mit drin oder Rechnungen etc.).

Bei der Frage, ob hier der Unterlassungsanspruch dann nur auf die konkret zu benennenden e-mail Adressen des Betroffenen geht oder auch auf alle seine anderen nicht konkret zu benenenden, wie noch das LG Frankfurt und auch LG Hagen (Urteil vom 10.0.2013 K&R 2013, 83) entschieden haben, darĂŒber lĂ€sst sich streiten, weil ja letztlich dadurch die opt-in-Konzeption des § 7 UWG in eine Widerspruchslösung (opt-out) de facto umgewandelt wird und ferner der Betroffene gezwungen ist, seine weiteren e-mail Adressen offenzulegen, wenn er umfassenden Schutz haben möchte. Aber im Hinblick auf § 28a BDSG sollte ohnehin jeder RechnungsempfĂ€nger sicherheitshalber Rechnungen ĂŒber Forderungen, die er bestreitet, widersprechen, damit eine Schufa-Meldung unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen ist. Denn eine Meldung an Auskunfteien ist nach § 28a BDSG nicht zulĂ€ssig, wenn mit dem Hinweis darauf, dass der Vertrag nicht veranlasst wurde, die Forderung bestritten wird.

Den Originalartikel lesen Sie hier

Autorin: RechtsanwÀltin Stefanie Hagendorff

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