Der Berliner Anwalt Stefan Richter hat für Mandanten ein interessantes Urteil erstritten, dass nicht nur die ARAG verpflichtet, Rechtsschutz in einer Abzocke-Sache zu übernehmen – interessant ist auch, die Sprachregelung der Düsseldorfer Richter bezüglich der Nutzung des Wortes „Abzocke“ und „Abzockerin“. Diese Sache spricht Bände und sollte Opfer ermutigen, ähnliche Wege zu beschreiten wie der Mandant der Berliner Kanzlei.
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Wir zitieren die Homepage des www.kanzlei-richter.de:
Der Mandant hatte eine Rechnung von opendownload, also der einschlägig berüchtigten Content Service Ltd. aus Mannheim bekommen. Nach einer Aufforderung der Kanzlei Richter Berlin auf Aufgabe der Forderung war nicht Ruhe. Vielmehr hatte der mindestens ebenso berüchtigte Abzockerbüttel, Rechtsanwalt Olaf Tank, eines seiner wunderbaren anwaltlichen Mahnschreiben an den Mandanten verfasst. Hiergegen erhob der Mandant auf Anraten der Kanzlei Richter Berlin sofort Klage auf negative Feststellung und gewann letztlich auch den Prozess vor dem Amtsgericht Mannheim. Bevor es jedoch zu einer Entscheidung kam, entspann sich aber auch ein interessanter Streit mit der eigenen Rechtsschutzversicherung des Mandanten, der ARAG.
Die ARAG meinte nämlich, für die völlig unnötige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Forderung müsse sie dem Mandanten keinen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren. Der solle sich gefälligst gedulden, bis die Abzocker auf Zahlung klagen und sich doch bitteschön nur abwehrend verhalten (übersetzt: und die Flut an schwachsinnigen Mahnschreiben über sich ergehen lassen).
Die Kanzlei Richter Berlin riet daher kurz nach nun auch gegen die ARAG zur Klage auf Gewährung von Deckungsschutz zum Amtsgericht Düsseldorf und verzichtete für diesen ganz besonderen Spass gegenüber dem Mandanten auch freudig auf die sofortige Erhebung eines Anwaltskostenvorschusses, um dem Mandanten die Entscheidung für einen Kampf auch gegen seinen renitenten Rechtsschutzversicherer ein wenig zu erleichtern.
Obwohl das Amtsgericht gleich eingangs des Verfahrens im Kosteninteresse ein Anerkenntnis nahe legte, sperrte sich die ARAG und beantragte Klageabweisung (Motto: Macht ja nix, sind ja bloß die Gelder der doofen „Versichertengemeinschaft“). Zur Begründung führte die ARAg dann an, es handele sich bei der beabsichtigten negativen Feststellungsklage um eine Obliegenheitsverletzung des Mandanten, die zum wegen unnötiger Kostenerhöhung zum diesbezüglichen Verlust des Versicherungsschutzes führte. Es sei nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, dass Versicherte auch im Interesse der Gesamtbevölkerung zum Gegenangriff gegen die Abofallenabzocker übergehen. darauf, dass diese Variante womöglich billiger sein könnte, als hunderttausenden Mandanten zigfach außergerichtlichen Rechtsschutz gegen die Gauner zu gewähren, kam man übrigens offenbar ebensowenig, wie darauf, dass es womöglich für den Mandanten und zahlenden Versicherungsnehmer unzumutbar sein könnte, sich monate- oder gar jahrelang irgendwelchen Mahnungen und Drohungen mit Klagen und anderen Nachteilen (Schufa-Einträgen o. ä.) ausgesetzt zu sehen.
Als zwischendurch der Mannheimer Prozess gewonnen und alle angefallenen Prozesskosten dann auffällig schnell von der Content Services Ltd. ausgeglichen wurden, war damit auch vor dem Amtsgericht Düsseldorf der Streit in der Hauptsache erledigt. Er wurde also übereinstimmend, d. h. von beiden Parteien für erledigt erklärt; das Gericht musste noch gem. § 91a ZPO über die Kosten entscheiden. Diese erlegten es nun vollumfänglich wegen vollständiger Aussichtslosigkeit der Position der ARAG dem Düsseldorfer Rechtsschutzversicherer auf. Ein weiteres Zuwarten sei dem Mandanten jedenfalls nach fruchtloser Aufforderung zum Forderungsverzicht (genauer: zur sog. „Berühmung“ hinsichtlich der Forderung) und dem nachfolgenden Schreiben des Rechtsanwalts Tank nicht mehr zuzumuten gewesen. Die Entscheidung ist schon allein im Hinblick auf den Duktus betreffend die Mannheim Content Services Limited („Internetabzocker“) recht lesenswert.
(Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2010, nicht rechtskräftig, Volltext [pdf] )