OP-Werkzeug im Knie vergessen – OLG Oldenburg spricht Schmerzensgeld zu – 5 U 102/18

Für viele Patienten ist es eine Horrorvorstellung: Nach der Operation bleibt ein OP-Werkzeug oder ein Teil davon im Körper des Patienten zurück. Das musste auch ein Mann erleiden, der sich einer Knie-OP unterzogen hatte. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach ihm mit Urteil vom 24. Oktober 2018 Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu (Az.: 5 U 102/18).

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Der damals 46-jährige Kläger hatte sich einer ambulanten Operation am Kniegelenk unterzogen. Am gleichen Abend wurde in der Arztpraxis festgestellt, dass die Metallspitze des Operationsinstruments fehlte. Da sie in der Praxis auch nicht aufgefunden wurde, machte sich der Arzt eine entsprechende Notiz für den Fall, dass die fehlende Werkzeugspitze im Körper eines Patienten verblieben sein könnte. Obwohl der operierte Mann in den nächsten Tagen zum Verbandwechsel und Fäden ziehen in der Praxis auftauchte, klärte der Arzt nicht ab, ob die Metallspitze in seinem Knie zurückgeblieben ist. Erst als der Patient etwa einen Monat nach dem Eingriff wegen extremer Schmerzen erneut in die Praxis kam, wurde bei einer Röntgenuntersuchung festgestellt, dass die Metallspitze des Werkzeugs tatsächlich in dem Knie verblieben war. Eine erneute OP wurde nötig, um sie wieder zu entfernen.

Das Landgericht Osnabrück sprach dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro wegen eines groben Behandlungsfehlers zu. Nachdem der Arzt das Fehlen der Metallspitze bemerkt hatte, hätte er alle Patienten, die an diesem Tag operiert worden waren, untersuchen müssen, so das LG.

Im Berufungsverfahren erhöhte das OLG Oldenburg das Schmerzensgeld auf 20.000 Euro. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Metallspitze einen dauerhaften Knorpelschaden erlitten habe, der ihn in seiner Lebensführung einschränke. Dabei sei dem Arzt ein ganz erhebliches Verschulden anzulasten. Nachdem das Fehlen der Metallspitze bemerkt wurde, habe er keine Anstrengungen unternommen, deren Verbleib zu klären. Erst als die Spitze schon Schäden verursacht hatte und der Patient unter großen Schmerzen erneut in die Praxis kam, sei der Arzt tätig geworden. Ihm sei daher der Vorwurf gröbster Fahrlässigkeit zu machen, so dass auch das Schmerzensgeld deutlich erhöht werden müsse, so das OLG Oldenburg.

„Ärztliche Behandlungsfehler können den Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Wie hoch dieses ausfällt, hängt auch von der Schwere des Verschuldens durch den Arzt ab. In diesem Fall hätte der Arzt durch Nachuntersuchungen klären können, wo die Metallspitze verblieben ist. Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt, so dass das Gericht hier völlig zurecht von gröbster Fahrlässigkeit spricht“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt und Ansprechpartner für Medizinrecht aus Wiesbaden.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/

Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

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