Omar Taha M Salhin – Abmahnung Google Fonts durch RAAG Kanzlei und Dikigoros Nikolaos Kairis

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Es ist noch nicht vorbei mit den Google Fonts-Abmahnungen: Omar Taha M Salhin aus Menden ist der nächste Abmahner, der sich durch Homepagebetreiber in seinen Datenschutzrechten verletzt fühlt und mit Hilfe der RAAG Kanzlei aus Meerbusch Schadenersatz und Schmerzensgeld fordert. Wieder ist die angeblich nicht datenschutzkonforme Einbindung von Google Fonts Inhalt zigtausendfach versendeter Abmahnungen. Die Kanzlei fordert im Namen der Mandantschaft die sofortige Entfernung der Google Fonts sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

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Omar Taha M Salhin ist wie seine ebenfalls munter abmahnenden Vereinskollegen Wang Yu und Jolante Januszewski Mitglied der Interessengemeinschaft Datenschutz (VIVA Datenschutz). Die Interessengemeinschaft Datenschutz erscheint als Vehikel, um den Forderungen der abmahnenden Personen Nachdruck zu verleihen. Die noch sehr jungen Initiativen haben keinerlei Bedeutung in der Datenschutzdiskussion und sind bislang nicht wirksam in dieser Sache in Erscheinung getreten.

Die RAAG Kanzlei und Dikigoros Nikolaos Kairis

Die RAAG Kanzlei wird von Nikolaos Kairis geführt, der gemäß § 2 EuRAG in Deutschland als Rechtsanwalt praktizieren darf. Die Kanzlei hat ihren  Sitz in Meerbusch bei Düsseldorf und ist – wie die IG VIVA Datenschutz im Datenschutzrecht ein völlig unbeschriebenes Blatt. Die Kanzlei wurde medienbekannt durch die ersten Abmahnungen, die nach einem fragwürdigen Urteil des Münchner Landgerichtes massenhaft Abmahnungen versendete und dabei den Eindruck hinterließ, nicht unbedingt ausschließlich Schutzrechte ihrer Mandanten zu wahren. Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein einfaches aber sehr lukratives Geschäftsmodell handelt, bei dem ein Internet-Crawler Webseiten auf Google Fonts checkt. Über die Adresse im Impressum werden dann die Abmahnungen im Namen der Mandanten verfasst. Diese müssen die Seite nichtmals besucht haben – es reicht, wenn sie es behaupten. Den Nachweis bietet der Crawler, der seinen Seitenbesuch mit einem Screenshot dokumentiert.

Was fordert Omar Taha M Salhin?

Der Anspruch auf Löschung und Unterlassung gemäß Art. 17 DSGVO und § 823 BGB beziffert sich auf einen Schadenersatz in Höhe von 140 Euro. Der Betrag addiert sich durch weitere Anwaltkosten auf knapp 231 Euro. Die Rechtslage ist leider einigermaßen eindeutig und Google Fonts sollten in jedem Fall von WEB-Seiten, die der DSGVO entsprechen sollen, entfernt haben. Ob der Schadenersatzanspruch rechtens ist, bleibt differenziert zu betrachten. Schadenersatz steht Opfern zu, aber nicht, wenn sie das Gesetz missbrauchen um dadurch Geschäfte zu machen – Das wäre rechtsmissbräuchlich, findet nicht nur der Müchner Rechtsanwalt Loschelder. Wir empfehehlen für die Entfernung der Googlefonts die Agentur schmallenberg.text, die diesen Dienst zu einem Pauschalpreis von 75 Euro anbietet und für das anwaltliche Schreiben zur Forderungsabwehr im außergerichtlichen Verfahren den Münchner IT-Recht-Fachanwalt Danuiel Loschelder.

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