„So leicht wie es sich die Bausparkassen vorstellen, lassen sich alte Bausparverträge nicht kündigen. Das OLG Stuttgart hat sich in kurzer Zeit schon zum zweiten Mal auf die Seite der Bausparer gestellt“, sagt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss. Für die Wüstenrot-Bausparkasse ist es gleichzeitig die zweite Schlappe vor dem OLG Stuttgart in wenigen Wochen.
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Im Jahr 1999 hatte die Verbraucherin zwei Bausparverträge im Gesamtwert von rund 200.000 D-Mark abgeschlossen, die im Jahr 2001 zuteilungsreif wurden. Die Frau nahm die Darlehen nicht in Anspruch und erlebte das, was tausenden Bausparern in den vergangenen Monaten widerfahren ist. Im Januar 2015 flatterte ihr die Kündigung der Verträge durch die Bausparkasse ins Haus. Zu diesem Zeitpunkt waren die Verträge zu rund 75 Prozent angespart. In den Vertragsbedingungen hieß es, dass die Bausparerin nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 Prozent der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet ist.
Die Frau wehrte sich allerdings erfolgreich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge. „In der Regel berufen sich die Bausparkassen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Demnach können Darlehensnehmer ein Darlehen zehn Jahre nach dem vollständigen Erhalt kündigen. Bei Bausparverträgen nehmen Bausparkassen eine Doppelrolle ein. In der Ansparphase sind sie der Darlehensnehmer und werden erst später zum Kreditgeber – wenn das Darlehen denn dann in Anspruch genommen wird. Der § 489 dient eigentlich dem Schutz der Verbraucher. Daher ist es sehr umstritten, ob sich auch die Bausparkassen auf diese gesetzliche Regelung berufen können. Das OLG Stuttgart erteilte dem zumindest eine klare Absage“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.
Als gewerbliche Kreditinstitute seien Bausparkassen in der Ansparphase nicht schutzbedürftig. Sie können Zinssätze und Laufzeiten durch die Vertragsbedingungen selbst bestimmen und können sich nicht anschließend auf gesetzliche Regelungen berufen, nur um das Zinsrisiko nicht mehr tragen zu müssen, entschied das OLG.
Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen. „Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik ist wünschenswert. Bis dahin kann es aber noch Jahre dauern. Solange können Bausparer, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren wollen, nicht warten. Es bleibt aber festzuhalten, dass die Rechtsprechung mehr und mehr in Richtung Verbraucher kippt“, so Rechtsanwalt Jansen.