Innerhalb kurzer Zeit muss VW im Abgasskandal zwei empfindliche Niederlagen hinnehmen. Schon am 2. Oktober 2019 hatte der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg entschieden, dass sich VW aufgrund der Abgasmanipulationen schadensersatzpflichtig gemacht habe (Az.: 5 U 47/19). Dieser Rechtsauffassung ist auch der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Urteil vom 21. Oktober gefolgt (Az.: 17 O 2806/18). Der Senat verurteilte VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz.
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Damit hatte die Klage eines Tiguan-Fahrers Erfolg. Der Kläger hatte vor dem Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 einen VW Tiguan Diesel gebraucht bei einem Händler gekauft. Wie sich später herausstellte, steckte auch in dem Tiguan, der von Abgasmanipulationen betroffene Motor des Typs EA 189. Es folgten bekanntlich Rückruf und Software-Update. Damit wollte sich der Käufer aber nicht abspeisen lassen und klagte auf Schadensersatz. Nachdem das Landgericht Oldenburg die Klage noch abgewiesen hatte, kippte das OLG Oldenburg die erstinstanzliche Entscheidung und sprach dem Kläger Schadensersatz zu.
VW habe Fahrzeuge mit manipulierten Abgaswerten in den Verkehr gebracht und die Käufer damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadensersatz. Der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden. Der Kläger könne den Tiguan zurückgeben und VW müsse den Kaufpreis erstatten. Allerdings müsse sich der Kläger für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, so der 13. Zivilsenat.
Für die Berechnung legte der Senat eine Laufleistung von 300.000 Kilometern zu Grunde. „Das ist positiv für den Verbraucher, denn durch die hohe Laufleistung fällt die Nutzungsentschädigung niedriger aus“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel. Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg war bei seiner Entscheidung bei einem VW Golf nur von 200.000 Kilometern Laufleistung ausgegangen.
Es ist nicht der einzige Unterschied zwischen den beiden Urteilen. Während der 5. Zivilsenat einen Zinsanspruch des Klägers bereits ab Kaufpreiszahlung sah, wurde dies vom 13. Zivilsenat verneint, weil der Kläger das Fahrzeug habe nutzen können. „Die Urteile unterscheiden sich zwar im Detail. Am wichtigsten ist aber, dass beide Senate den geschädigten Autokäufern Schadensersatz zugesprochen haben. Inzwischen haben auch zahlreiche andere Oberlandesgerichte im Abgasskandal zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Das zeigt, dass hervorragende Chancen bestehen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Forderungen gegen VW können in der Regel noch bis zum 31.12.2019 geltend gemacht werden. Danach sind sie voraussichtlich verjährt.
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