Die Rechtsprechung im Mercedes-Abgasskandal wird zunehmend verbraucherfreundlicher. Nachdem erst kĂŒrzlich ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das Daimler zu Schadenersatz verurteilt hatte, rechtskrĂ€ftig wurde, kassierte der Autobauer auch vor dem Oberlandesgericht Naumburg eine Niederlage. Das OLG entschied mit Urteil vom 18. September 2020, dass Daimler einen Mercedes GLK 220 CDI zurĂŒcknehmen und den Kaufpreis abzĂŒglich einer NutzungsentschĂ€digung fĂŒr die gefahrenen Kilometer erstatten muss.
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Der KlĂ€ger hatte SchadenersatzansprĂŒche geltend gemacht, weil in seinem Mercedes GLK 220 CDI 4Matic mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 eine unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung verbaut sei.
Im Juni 2019 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den RĂŒckruf fĂŒr spezifische Varianten dieses Modells angeordnet. Die Behörde hatte die sog. KĂŒhlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung bewertet. Durch sie wĂŒrde der Stickoxid-AusstoĂ im PrĂŒfmodus reduziert, im realen StraĂenverkehr sei die Funktion jedoch nicht aktiv und der EmissionsausstoĂ steige wieder an.
Der KlĂ€ger hatte nun wegen der Verwendung der KĂŒhlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und auch wegen eines Thermofensters bei der AbgasrĂŒckfĂŒhrung SchadenersatzansprĂŒche gelend gemacht.
Das OLG Naumburg folgte der Argumentation des KlĂ€gers weitgehend. Er habe hinreichend substantiiert dargelegt, dass in seinem Fahrzeug eine unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung verwendet wird. Daimler habe dies nicht widerlegen können. Insbesondere habe der Autobauer nicht dargelegt, warum es sich bei der KĂŒhlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine zulĂ€ssige Funktion handelt.
âMehrere Gerichte haben inzwischen klargemacht, dass Daimler im Abgasskandal Farbe bekennen und Funktionsweise und ZulĂ€ssigkeit von den verwendeten Abschalteinrichtungen darlegen muss. Dem kommt der Autobauer jedoch nicht hinreichend nach. Das Urteil des OLG Naumburg zeigt, dass gute Chancen bestehen, SchadenersatzansprĂŒche gegen Daimler durchzusetzenâ, sagt Rechtanwalt Frederick M. Gisevius, BRĂLLMANN RechtsanwĂ€lte.
Die Chancen dĂŒrften durch die ĂuĂerungen der EuGH-GeneralanwĂ€ltin Eleanora Sharpston vom 30. April 2020 noch deutlich gestiegen sein. Sie hatte klargemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsĂ€tzlich fĂŒr unzulĂ€ssig hĂ€lt, wenn sie zu einem höheren SchadstoffausstoĂ im realen StraĂenverkehr fĂŒhren. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors vor BeschĂ€digung zulĂ€ssig.
âFunktionen, die den Motor langfristig vor Versottung schĂŒtzen sollen, wie z.B. Thermofenster, zĂ€hlen demnach nicht zu den zulĂ€ssigen Ausnahmenâ, so Rechtsanwalt Gisevius.
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