OLG Köln 16 U 199/18 – Nächste Pleite für VW im Dieselskandal

Koblenz, Karlsruhe, Köln – vor den dortigen Oberlandesgerichten kassierte VW im kurzem Zeitraum deftige Niederlagen in Sachen Abgasskandal. Wie schon die Oberlandesgerichte Koblenz und Karlsruhe entschied auch das OLG Köln mit Urteil vom 17. Juli 2019, dass VW die Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher schadensersatzpflichtig ist (Az.: 16 U 199/18).

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„Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeigt, dass VW immer schlechtere Karten bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal hat. Die Liste ließe sich noch durch ein aktuelles Urteil des OLG Hamburg verlängern, das dem Kläger den Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs zusprach. Dabei ging es allerdings um eine Klage gegen den Händler. Unterm Strich stehen die Chancen Schadensersatzansprüche durchzusetzen für die geschädigten Autokäufer hervorragend“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Das OLG Köln entschied nun, dass der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Amarok 2.0 TDI das Fahrzeug zurückgeben kann und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückbekommt. VW sei aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet.

Der VW Amarok war mit einer Motorsteuerungs-Software ausgestattet, die dafür sorgte, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand weniger Stickoxide in die Luft pustete als auf dem Prüfstand. Den Einsatz dieser Software habe VW weder bei der Erlangung der Typengenehmigung gegenüber den Behörden noch gegenüber den Kunden offengelegt. Bereits die daraus resultierende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und Betriebszulassung sei als ein gravierender Mangel anzusehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich bei der Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, führte das OLG Köln aus. Aus der Verheimlichung der Einsatzes der Manipulations-Software werde deutlich, dass es VW-Mitarbeitern klar war, dass dies zu Problemen mit Typengenehmigung und Zulassung führen könnte und potenzielle Kunden so ein Fahrzeug nicht ohne weiteres kaufen würden.

VW habe dabei aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung gehandelt. Andere Gründe seien nicht erkennbar, so das OLG weiter. Für das Gericht steht zudem fest, dass der Vorstand oder zumindest Mitarbeiter des oberen Managements von den Abgasmanipulationen gewusst und auch dafür gesorgt haben, dass die Fahrzeuge mit den manipulierten Motoren in den Verkehr gebracht und ohne Hinweis verkauft wurden.

Dem Kläger sei der Schaden schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, da er das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte. Dieser Schaden können auch nicht durch ein Software-Update beseitigt werden. VW müsse daher den Amarok zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Da die Rechtsprechung im Abgasskandal eindeutig zu Gunsten der Autokäufer gekippt ist, können auch Verbraucher, die sich bereits der Musterklage gegen VW angeschlossen haben, überlegen, ob sie sich bis Ende September wieder abmelden und ihre Forderungen mit einer Einzelklage durchsetzen wollen. „Die Einzelklage ist in vielen Fällen erfolgversprechender und führt vor allem deutlich schneller zum Ziel“, so Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

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