Im Abgasskandal senden BGH und Oberlandesgerichte deutliche Signale. Nach dem OLG Karlsruhe hat auch das OLG Köln in einem Hinweis-Beschluss vom 1. März 2019 klargestellt, dass die Kunden durch die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden und daher Anspruch auf Schadensersatz haben (Az.: 16 U 146/18).
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Das OLG Köln ist der Überzeugung, dass Volkswagen die unzulässigen Abschalteinrichtungen aus Profitstreben verwendet hat. Die Software wurde sowohl gegenüber den Behörden als auch gegenüber den Kunden verschwiegen, da ansonsten mit Schwierigkeiten bei der Typengenehmigung und Zulassung zu rechnen gewesen sei. Die Fahrzeuge hätten sich dann auch schwerer verkaufen lassen, führte das OLG weiter aus. So wurden im großen Umfang mangelhafte Fahrzeuge verkauft und Volkswagen müsse sich das Handeln seiner Mitarbeiter auch zurechnen lassen.
„Es ist zwar kein Urteil, aber auch dieser Hinweisbeschluss stärkt die Position der durch den Abgasskandal geschädigten Verbraucher“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Zudem bleibt das OLG Köln mit diesem Hinweisbeschluss seiner Linie treu. Schon Anfang Januar hatte es entschieden, dass VW im Abgasskandal schadensersatzpflichtig ist und wies die Berufung von Volkswagen gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln zurück.
Der BGH wies erst vor wenigen Tagen darauf hin, dass er die unzulässigen Abschalteinrichtungen für einen Sachmangel hält und das OLG Karlsruhe stellte klar, dass es eine Schadensersatzklage gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wohl für begründet hält und der Klage wahrscheinlich stattgeben wird.
„Oberlandesgerichte und auch der BGH positionieren sich im Dieselskandal mehr und mehr auf Seiten der Verbraucher. Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal. Ansprüche können sowohl gegen Volkswagen als auch gegen Händler geltend gemacht werden. Bei Forderungen gegen den Händler muss aber beachtet werden, dass diese innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Neuwagen bzw. einem Jahr bei Gebrauchtwagen geltend gemacht werden müssen. Ansprüche direkt gegen den Hersteller sind hingegen noch nicht verjährt.