Audi ist im Abgasskandal zu Schadensersatz verpflichtet. Nicht nur bei Fahrzeugen mit den kleineren Dieselmotoren des Typs EA 189, sondern auch bei Modellen mit größeren 3-Liter-Dieselmotoren. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 5. Juni 2020 entschieden, dass Audi Schadensersatz bei einem Audi SQ5 3.0 TDI leisten muss, weil in dem 3-Liter-Motor des Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist (Az.: 8 U 1803/19).
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Die Klägerin hatte den Audi SQ5 3.0 TDI im April 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem SUV wird ein V6-Dieselmotor des Typs EA 897evo mit der Abgasnorm Euro 6 verwendet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Fahrzeug einen verpflichtenden Rückruf angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungs-Software entfernt werden kann.
Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend und hatte vor dem OLG Koblenz Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs habe sie einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.
Das OLG Koblenz stellte fest, dass es sich bei der installierten sog. „schnellen Motoraufwärmfunktion“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Diese Funktion springe nahezu nur im Prüfzyklus an während die Minderung des Stickoxid-Ausstoßes im realen Straßenverkehr überwiegend ausbleibt. Dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, werde schon durch den Rückruf des KBA deutlich. Die Behörde hat zudem darauf hingewiesen, dass dem Fahrzeug der Entzug der Betriebserlaubnis drohen kann, wenn die Funktion nicht entfernt wird.
Audi habe das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und die unzulässige Abschalteinrichtung dabei verschwiegen. Genehmigungsbehörde und Verbraucher seien dadurch bewusst getäuscht worden, führte das OLG aus.
Ein Käufer dürfe aber davon ausgehen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Daher liege der Schaden schon im Abschluss des Kaufvertrags. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Kaufvertrag bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht abgeschlossen hätte, so das OLG. Dieser Schaden lasse sich auch nicht durch die Installation eines Software-Updates beseitigen. Denn das würde bedeuten, dass die Klägerin an einem Vertrag festhalten muss, den sie bei Kenntnis des sittenwidrigen Verhaltens von Audi so nicht abgeschlossen hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das OLG Koblenz.
„Zahlreiche Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotoren wurden vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen. Das Urteil zeigt, dass die betroffenen Fahrzeughalter in diesen Fällen gute Chancen haben, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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