OLG Hamm: Unwirksame Klausel bei Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen sind fĂŒr die Darlehensgeber schon deshalb mit einem hohen Risiko verbunden, weil ihre Forderungen im Insolvenzfall hinter die AnsprĂŒche der erstrangigen GlĂ€ubiger zurĂŒckfallen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Darlehensgeber ihr investiertes Kapital komplett verlieren können.

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„Allerdings ist bei Nachrangdarlehen die Nachrangigkeit oftmals ĂŒberhaupt nicht rechtswirksam vereinbart worden. HĂ€ufig finden sich in den AGB sog. Nachrangklauseln, die die AnsprĂŒche an die notwendige Transparenz nicht erfĂŒllen. Derartige Klauseln mĂŒssen verstĂ€ndlich formuliert sein, so dass der Verbraucher sein Risiko auch einschĂ€tzen kann“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.

Wegen mangelnder Transparenz hat auch das OLG Hamm mit Urteil vom 14. Juli 2017 eine Nachrangklausel in den AGB eines Anbieters von Nachrangdarlehen fĂŒr intransparent und damit fĂŒr unwirksam erklĂ€rt (Az.: 19 U 104/17).

Das OLG Hamm stellte zunĂ€chst klar, dass weder ein Nachrangdarlehen noch eine Nachrangklausel per se unzulĂ€ssig oder im Rahmen von AGB unwirksam sind. Allerdings mĂŒssen die Klauseln in den AGB dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genĂŒgen. FĂŒr den Darlehensgeber mĂŒsse ohne weiteres erkennbar sein, welche Rechte er im VerhĂ€ltnis zu den anderen GlĂ€ubigern der Gesellschaft habe. In dem konkreten Fall lasse die Formulierung „Die Forderungen aus dem Nachrangdarlehen treten gegenĂŒber allen anderen AnsprĂŒchen von GlĂ€ubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurĂŒck“ darauf schließen, dass den Nachrangdarlehensgebern selbst die nachrangigen InsolvenzglĂ€ubiger vorgehen sollen. Im Widerspruch dazu heißt es einige SĂ€tze weiter „Die Forderungen werden im Fall des Insolvenzverfahrens
 erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen GlĂ€ubiger bedient.“ Es wird also nur der Vorrang der einfachen InsolvenzglĂ€ubiger anerkannt. Dieser offenkundige Widerspruch lasse sich nicht auflösen und auch nicht durch Auslegung beheben, so das OLG Hamm. Die Intransparenz dieser Klausel fĂŒhre daher zur Nichtigkeit der diesbezĂŒglichen Nachrangbestimmungen.

„Die Unwirksamkeit der Nachrangklausel hat fĂŒr den Darlehensgeber, also fĂŒr den Anleger, erfreuliche Konsequenzen“, so Rechtsanwalt Buerger. Denn dadurch ist nicht nur der RangrĂŒcktritt nicht wirksam vereinbart worden, sondern der Anbieter der Nachrangdarlehen kann ggf. als erlaubnispflichtiger Finanzdienstleister anzusehen sein, der aber nicht die entsprechenden Genehmigungen fĂŒr die EinlagengeschĂ€fte hat. Dadurch können nicht nur SchadensersatzansprĂŒche gegen die Unternehmensverantwortlichen entstanden sein, sondern auch gegen die Anlagevermittler, die ebenfalls eine Erlaubnis fĂŒr die Vermittlung der EinlagengeschĂ€fte hĂ€tten haben mĂŒssen.

Mehr Informationen: http://www.nachrangdarlehen.net/

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