OLG Dresden bestätigt Verurteilung der HypoVereinsbank wegen Falschberatung

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die Berufung der HypoVereinsbank (HVB) gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Leipzig mit Beschluss vom 12.11.2014 (Az.: 8 U 1723/13) zurückgewiesen. Das Landgericht Leipzig hatte die HVB In einem von Rössner Rechtsanwälte geführten Verfahren wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 17.10.2013, Az.: 4 O 2197/12).

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Diese hatte einem Kunden aus den Niederlanden den Abschluss eines Zinssatzswaps empfohlen. Hintergrund war der Wunsch des Kunden nach einer Finanzierung. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme stand noch nicht fest. Mit einem Zinssatzswap, so die HVB, könne sich der Kunde gegen steigende Zinsen absichern. Das wollte der der Kunde und schloss den Zinssatzswap ab. Ein Kreditvertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Das LG Leipzig hat festgestellt, dass die Empfehlung der HVB nicht den Bedürfnissen des Kunden entsprochen habe. Zum Abschluss des empfohlenen Zinssatzswaps war noch nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt die Kreditaufnahme erfolgen wird. Man kann also nicht ein „Zinsoptimierungsprodukt“ empfehlen, wenn es keinen Kredit gibt. Die zwangsläufige „Konnexität“ für ein sinnvolles Zinssteuerungs-Instrument war damit nicht gegeben.

Gegen das Urteil des LG Leipzig hatte die HVB Berufung eingelegt.

Das OLG Dresden hat nun das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt: Dem Argument der HVB, ein Zinssatzswap sei mit einem Forward-Darlehen vergleichbar, erteilte das OLG eine Absage. Anders als bei einem Zinssatzswap seien die wirtschaftlichen Folgen der Nichtabnahme eines Forward-Darlehens kalkulierbar und nicht lediglich von spekulativen Entwicklungen abhängig. Der Kunde hätte deutlich darüber aufgeklärt werden müssen, dass der Zinssatzswap für den Fall, dass der Kredit nicht zustande kommt, nicht zur Zinssicherung geeignet ist. Die bloße Aussage der Mitarbeiter der HVB, Darlehen und Swap bestünden unabhängig voneinander, war nach Auffassung des OLG nicht ausreichend. Als ebenso unzureichend beurteilte das OLG die dem Kunden erteilte Information, dass der Swap ein eigenständiges Anfangsdatum bzw. Vertragslaufzeit hat und der Swap bereits bei Abschluss verbindlich sei.

Auch bestätigte das OLG die vom LG festgestellte Vorsätzlichkeit der Falschberatung. Das LG sei “ohne Rechtsverstoß von einer offensichtlichen, der Beklagen bewussten Falschberatung ausgegangen“. Die beratende Mitarbeiterin der HVB hatte eingeräumt, dass sie nicht über den Fall gesprochen hatte, dass der Kreditvertrag nicht zustande kommt. Infolge dieser Feststellung kam die spezialgesetzliche Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. nicht zur Anwendung. Diese gilt lediglich für eine fahrlässige Falschberatung. Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Falschberatung waren in dem vorliegenden Fall nicht verjährt.

Die HVB hat gegen den Beschluss des OLG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

 

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Rechtsanwältin Ina Klingler

 

Rössner Rechtsanwälte

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