Die auch in Deutschland immer wieder ungern empfangenen Werbebriefe zur Aufnahme in lokale Branchenverzeichnisse gehören im Nachbarland Österreich der Vergangenheit an, Der Oberste Gerichtshof (OGH) korrigierte jetzt eine eigene Entscheidung und kam nach neuerlicher Prüfung zum Schluss, dass Werbebriefe nicht den Eindruck vermitteln dürfen, es handele sich um eine Überprüfungsanfrage eines bereits bestehenden Eintrags.
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Werbeformulare müssen unmissverständlich und grafisch deutlich darauf hinweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsangebot handelt. Der vom Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb verklagte Anbieter muss seine Angebote sofort einstellen, bereits versendete Rechnungen dürfen nicht eingefordert werden.