Noch ist Zeit – Verjährung endet erst heute

In Fachkreisen ist bekannt, dass Banken, Makler und alle Berater von Kapitalanlagen den 31.12.2011 wegen dem Eintritt der Verjährung, insbesondere für Kapitalanlagen, die vor dem 1.1.2002 gezeichnet wurden bzw. die Anleger vor diesem Zeitpunkt beraten wurden in 2012 nicht mehr auf Schadensersatz verklagt werden können. Dadurch sind Milliarden von Forderungen verjährt.

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Die oben genannten Ansprüche wegen Falschberatung vor dem 1.1.2002 könnten ausnahmsweise zum 31.12.2011 noch nicht verjährt sein. Dies z.B. dann, wenn der Anspruch vor dem 1.1.2002 noch nicht entstanden ist. Dies dürfte generell gesehen jedoch ein Ausnahmefall sein. Aber auch hier kann dem Anleger nur geraten werden bei einem versierten Rechtsanwalt die Verjährungsproblematik auch nach dem 1.1.2012 prüfen zu lassen.

Zum Eintritt der Verjährung zum 31.12.2011 für eine Vielzahl von Fällen (Beratung und Kauf von Kapitalanlagen), die vor dem 1.1.2002 gezeichnet oder gekauft wurden sei Anlegern letzte Hinweise mitgeteilt. Die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs zu laufen. Die Entstehung des Anspruchs liegt in diesen Fällen jedoch meistens vor dem 1.1.2002. Aber da der 31.12.2011 ein Samstag und der 01.01.2012 ein Sonntag und Feiertag ist, tritt die Verjährung mit Ablauf des 02.01.2012 ein, d.h. genau am 02.01.2012 um 24 Uhr.

In den allermeisten Fällen kann eine Klage nicht mehr erstellt werden, da hierzu erst einmal die Erfolgsaussichten geprüften werden müssen. Der Anleger hat dennoch im Regelfall noch folgende Möglichkeit. Wenn es ein Ombudsmannverfahren gibt kann ein solches noch bis zum 2.1.2002 eingereicht werden, d.h. bis zum 2.1.2012 um 24 Uhr. Hat eine Bank beraten so gibt es in aller Regel ein Ombudsmannverfahren. Das Ombudsmannverfahren ist kostenlos und unterbricht die Verjährung für die Dauer des Verfahrens. Dies bedeutet, das bei einer Beschwerdeeinlegung beim Ombudsmann der Fall dann kurzfristig von einem Rechtsanwalt geprüft werden müsste, da ab dem Eingang einer Entscheidung durch den Ombudsmann die Verjährung nicht mehr unterbrochen ist und dann die Verjährung endgültig kurzfristig, d.h. sofort eintritt. Ab dem Eingang einer Entscheidung läuft nur noch die Restlaufzeit der Verjährung und eine solche ist ja nicht mehr vorhanden, da die Verjährung zum 31.12.2011 tatsächlich am 2.1.2012 endet.

Gemäß der bestehenden Praxis ist bei einem Ombudsmannverfahren für den Verbraucher immer mit einer Ablehnung der Beschwerde zu rechnen. Wie lange der Zeitraum ist bis eine Entscheidung durch den Ombudsmann vorliegt kann natürlich generell nicht beantwortet werden. Es dürfte aber noch Zeit gegeben sein zu Beginn des Jahres 2012 den Fall eingehend prüfen zu lassen und falls Erfolgsaussichten für eine Klage gegeben sind müsste dann in dem meisten Fällen sofort ohne jedes weitere Zögern eine Klage eingereicht werden.

Vor diesem Hintergrund kann dem interessierten Anleger, der die Zeit bisher verstreichen lies, nur noch geraten werden, dass er am 2.1.2012 sich sofort erkundigt, ob es in seinem Fall ein Ombudsmannverfahren gibt. Falls ja sollte er sofort seinen Anspruch (Anspruch auf Rückabwicklung seiner konkret benannten Kapitalanlage plus Alternativverzinsung) mittels eines Schreibens an den Ombudsmann geltend machen. Dies müsste natürlich per Fax-Sendung erfolgen. Notfalls muss er dies in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt tun. Gleichzeitig müsste er seinen Fall sofort durch einen versierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Autor:
Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb
Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb
Friedrichsring 10
68161 Mannheim
Telefon: 0621 1 666 822
Fax: 0621 1 666 823
E-Mail: info@ganz-kolb.de

Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind umfangreiche und praktische Produktkenntnisse und Kenntnisse der Vertriebsabläufe vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.

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