Nichts für die Werbung: Bekömmliches Bier

Bierwerbung beschäftigte aktuell das OLG Stuttgart, das sich mit einem ganz besonderen Verstoß in Sachen „Wettbewerbswidrige Werbung“ befasste und beschloss: „Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden“. In der Berufungsverhandlung ging es um Unterlassung von Werbung, die von einem Verein gefordert wurde. Schon das Landgericht Ravensburg hatte entschieden, dass Werbung für „bekömmliches Bier“ wettbewerbswidrig ist.

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Auch in Stuttgart nahm das Gericht die „Health-Claims-Verordnung“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 sehr ernst. Diese sagt aus, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Prozent nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen.

Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Personen-, Produkte- und Ideenschützerkanzlei LHR dazu: „Bei solchen mehr oder weniger eindeutigen Aussagen macht es grundsätzlich wenig Sinn, diese nach einem gerichtlichen Verbot weiter veröffentlichen und sogar in die Berufung zu gehen.“ Zudem gab es für das den betreffenden Fall bereits vergleichbare Entscheidungen.

Lampmann empfiehlt, bei eindeutigen Rechtsverstößen zügig für Unterlassung zu sorgen, denn je länger mit wettbewerbswidrigen Aussagen agiert wird, je größer ist der angerichtete Schaden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 03.11.2016

Rechtsanwalt Lampmann steht als Personen, Produkte- und Ideenschützer der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum als Ansprechpartner zur Rechtewahrung zur Verfügung.

Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum vertreten Persönlichkeiten und Unternehmen in allgemeinen Fragen des Wettbewerbsrechts im In- und Ausland. Arno Lampmann ist unter der Nummer 0221 / 2716733-0 telefonisch erreichbar – oder per mail lampmann@lhr-law.de.

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