TILP erstreitet ein weiteres Grundsatzurteil des BGH zu verschwiegenem Kickback: „Bereits 1988 haben Banken über den Erhalt von Rückvergütungen aufklären müssen.“
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Der Bundesgerichtshof bestätigt mit heutigem Urteil (Az.: XI ZR 418/13) ein von Fachanwalt Alexander Heinrich von der Tübinger Kanzlei TILP erstrittenes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Dieses hat am 12.11.2013 (Az.: 17 U 34/13) entschieden, dass eine beratende Bank bereits im Jahr 1988 über den Erhalt von Rückvergütungen („Kickback“) hätte aufklären müssen; konkret ging es um die Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds. Damit ist die Heidelberger Volksbank eG nunmehr rechtskräftig dazu verurteilt, dem von TILP vertretenen klagenden Anleger 22.329,99 € Schadensersatz zuzüglich entgangenem Gewinn zu bezahlen.
Erstmals wird vom höchsten deutschen Zivilgericht nunmehr bestätigt, dass Banken bereits 1988 schuldhaft handelten, wenn sie ihre Kunden nicht über Rückvergütungen aufklärten. Bis zum heutigen Urteil war dies lediglich für Zeitpunkte nach 1990 entschieden worden. „Mit diesem Urteil schreiben wir eine weitere Episode Rechtsgeschichte“, so Alexander Heinrich. „Ein schwerwiegender Interessenkonflikt durch Verschweigen von Kickback lag bereits seit 1988 vor. Banken können nun nicht mehr behaupten, ihnen wäre eine Aufklärungspflicht nicht bekannt oder bewusst gewesen“.
Vermittlungsprovisionen, die z.B. zwischen einem Emissionshaus und der vermittelnden Bank geflossen sind, wurden in der Vergangenheit in vielen Fällen ohne das Wissen des Anlegers zu seinen Ungunsten „verrechnet“. Der BGH hat nun deutlich gemacht, dass auch das Verschweigen dieser Kickback seit 1988 nicht im Sinne des Verbraucherschutzes und einer anlegergerechten Beratung ist.
TILP hatte den Stein schon früh ins Rollen gebracht: Der BGH hat seine Rechtsprechung zu Rückvergütungen bei Beratungsfällen, welche von TILP mit Grundsatzurteil vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) initiativ erstritten wurde, sukzessive ausgebaut. Mit seinem jetzigen Urteil werden nunmehr auch Pflichtverletzungen von Banken wegen verschwiegener Kickbacks aus der Zeit ab 1988 festgestellt.
„Dies ist grundsätzlich für all diejenigen Anleger noch bedeutsam, deren betroffene Anlagegeschäfte zwar vor über zehn Jahren abgeschlossen wurden, diese aber durch noch laufende Darlehen finanziert wurden, da dann ein eventueller Verjährungseintritt für den Anleger regelmäßig unschädlich ist“, erläutert Alexander Heinrich.
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