Neue Arbeitsverträge – Arbeitgeber in der Pflicht

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Bei der Erstellung eines Arbeitsvertrages spielen verschiedene Themen in die inhaltliche Gestaltung eine wichtige Rolle und natürlich muss dabei Wert darauf gelegt werden, ob Arbeitsverträge den geltenden Norm-Vorschriften entsprechen. Nun hat der Bundestag im Juni 2022 ein Gesetz, bzw. eine Eine Gesetzesänderung beschlossen, die erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Arbeitsverträgen haben kann. Zwar drohen kurzfristig Bußgelder, falls Verträge nicht geändert werden, aber das eigentliche Problem unveränderter Arbeitsverträge wird sich offenbar erst nach Jahren offenbaren, denn Mitarbeiter müssen sich angesichts der Unzulässigkeit eines Arbeitsvertrages z.B. nicht an Kündigungsfristen und sonstige Vereinbarungen halten.

Notwendige Veränderungen befassen das Nachweisgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, sowie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Handwerksordnung. Kompliziert dabei: Es wird nicht pauschal EINE Änderung verlangt, es gibt mehrere Anpassungsnotwendigkeiten, die alle zum Stichtag 1. August 2022 umgesetzt werden müssen und ihren Ursprung in unterschiedlichen gesetzen haben.

So betreffen anstehende Neuregelungen des Nachweisgesetz – kurz NachwG – zunächst einmal nur solche Arbeitsverträge, die neu abgeschlossen wurden für Anstellungen nach dem 1. August 2022. Bei älteren Verträgen rutschen Arbeitgeber in die Falle, wenn sie Verträge nach dem 1. August 2022 verändern – z.B. durch die Anpassung der neuen Mindestlohnes, der ab dem 1. Oktober 2022 greift.

Rechtsanwalt Marcel Seifert empfiehlt Arbeitgebern umgehend Verträge durch einen im Arbeitsrecht versierten Juristen prüfen zu lassen: „Das Thema ist komplex und kann in aller Regel nicht im Haus mit eigenen Mitteln erledigt werden!“ Arbeitgeber müssten sich der großen Bedeutung bewusst sein: „Unzulässige Arbeitsverträge gelten rechtlich als nicht abgeschlossen und die sich daraus ergebenden Problematiken werden schon in absehbarer Zeit für reichlich Stoff für Verhandlungen vor deutschen Arbeitsgerichten sorgen!“

Laut Seifert ist der Ausgang dieser Verfahren vorhersehbar, da die Unzulässigkeit von Arbeitsverträgen ganz klar belegt werden kann und der verhandelnde Richter kaum Ermessensspielraum hat.

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