Ein Arzt wehrte sich jetzt erfolgreich gegen eine negative Bewertung im Internet. Der KieferorthopĂ€de hatte bei Google eine Bewertung mit einem Stern ohne Kommentar erhalten, die auch beim Kartendienst Google Maps erschien. Der OrthopĂ€de ging davon aus, dass die Bewertung nicht von einem seiner Patienten stammt. Von Google verlangte er vergeblich die Löschung der Bewertung. Seine Klage vor dem Landgericht LĂŒbeck hatte allerdings Erfolg.
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Das LG LĂŒbeck verurteilte Google dazu die Verbreitung dieser Bewertung zu unterlassen und setzte fĂŒr den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro fest (Az.: I O 59/17).
Gewerbetreibende können sich bei dem Dienst Google+ registrieren und ein Profil erstellen. Dieser Eintrag wird auch bei Google Maps angezeigt. Internet-Nutzer haben dort unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse die Möglichkeit, das Unternehmen in Textform und/oder mit der Vergabe von maximal fĂŒnf Sternen zu bewerten. Auch der klagende KieferorthopĂ€de nutzte ein solches Profil. Dort tauchte unter seinem eigenen Namen eine kommentarlose Ein-Sterne-Bewertung auf. Nachdem Google den Aufforderungen zur Löschung der Bewertung nicht nachgekommen war, reichte der Mediziner Klage ein. Die Bewertung sei eine unwahre Tatsachenbehauptung oder SchmĂ€hkritik, die ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletze, geschĂ€ftsschĂ€digend und nicht durch die Meinungsfreiheit geschĂŒtzt sei.
Das LG LĂŒbeck folgte dieser Argumentation weitgehend und sieht in der Bewertung eine unzulĂ€ssige MeinungsĂ€uĂerung, die das Persönlichkeitsrecht des KlĂ€gers verletzte. Das Gericht stellte zunĂ€chst fest, dass es sich bei der Bewertung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine MeinungsĂ€uĂerung handele. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass der Urheber der Bewertung ein Patient des Arztes war und daher auch kein tatsĂ€chlicher Bezugspunkt fĂŒr die Bewertung vorhanden ist, auf den sich die MeinungsĂ€uĂerung stĂŒtzen kann. Ohne eine Tatsachengrundlage stelle eine schlechte Bewertung am Ende immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, so das LG.
Google sei auch seiner sekundĂ€ren Darlegungslast nicht nachgekommen und habe die Behauptungen des Arztes nicht widerlegt. Dabei sei es fĂŒr das Unternehmen ĂŒber die E-Mail-Adresse ohne weiteres möglich gewesen, Kontakt zu dem Nutzer aufzunehmen und festzustellen, ob es eine Tatsachengrundlage fĂŒr die Bewertung gab. Google lieĂ zunĂ€chst offen, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden.
âGerichte mĂŒssen beim Streit um die Löschung von negativen Bewertungen in der Regel zwischen dem Recht auf freie MeinungsĂ€uĂerung auf der einen Seite und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts auf der anderen Seite entscheiden. Das Urteil des Landgerichts LĂŒbeck zeigt jedoch, dass sich Ărzte oder andere Gewerbetreibende nicht jede Bewertung gefallen lassen mĂŒssen, wenn diese offensichtlich einer Grundlage entbehren und letztlich nur abgegeben werden, um dem Betroffenen zu schadenâ, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRĂLLMANN RechtsanwĂ€lte.
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