Ein Arzt wehrte sich jetzt erfolgreich gegen eine negative Bewertung im Internet. Der Kieferorthopäde hatte bei Google eine Bewertung mit einem Stern ohne Kommentar erhalten, die auch beim Kartendienst Google Maps erschien. Der Orthopäde ging davon aus, dass die Bewertung nicht von einem seiner Patienten stammt. Von Google verlangte er vergeblich die Löschung der Bewertung. Seine Klage vor dem Landgericht Lübeck hatte allerdings Erfolg.
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Das LG Lübeck verurteilte Google dazu die Verbreitung dieser Bewertung zu unterlassen und setzte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro fest (Az.: I O 59/17).
Gewerbetreibende können sich bei dem Dienst Google+ registrieren und ein Profil erstellen. Dieser Eintrag wird auch bei Google Maps angezeigt. Internet-Nutzer haben dort unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse die Möglichkeit, das Unternehmen in Textform und/oder mit der Vergabe von maximal fünf Sternen zu bewerten. Auch der klagende Kieferorthopäde nutzte ein solches Profil. Dort tauchte unter seinem eigenen Namen eine kommentarlose Ein-Sterne-Bewertung auf. Nachdem Google den Aufforderungen zur Löschung der Bewertung nicht nachgekommen war, reichte der Mediziner Klage ein. Die Bewertung sei eine unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik, die ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletze, geschäftsschädigend und nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt sei.
Das LG Lübeck folgte dieser Argumentation weitgehend und sieht in der Bewertung eine unzulässige Meinungsäußerung, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei der Bewertung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handele. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass der Urheber der Bewertung ein Patient des Arztes war und daher auch kein tatsächlicher Bezugspunkt für die Bewertung vorhanden ist, auf den sich die Meinungsäußerung stützen kann. Ohne eine Tatsachengrundlage stelle eine schlechte Bewertung am Ende immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, so das LG.
Google sei auch seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und habe die Behauptungen des Arztes nicht widerlegt. Dabei sei es für das Unternehmen über die E-Mail-Adresse ohne weiteres möglich gewesen, Kontakt zu dem Nutzer aufzunehmen und festzustellen, ob es eine Tatsachengrundlage für die Bewertung gab. Google ließ zunächst offen, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden.
„Gerichte müssen beim Streit um die Löschung von negativen Bewertungen in der Regel zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung auf der einen Seite und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts auf der anderen Seite entscheiden. Das Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt jedoch, dass sich Ärzte oder andere Gewerbetreibende nicht jede Bewertung gefallen lassen müssen, wenn diese offensichtlich einer Grundlage entbehren und letztlich nur abgegeben werden, um dem Betroffenen zu schaden“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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