Schlechte Nachrichten für Anleger, die in die UDI-Geldanlagen UDI Sprint Festzins IV, UDI Energie Festzins 10, UDI Energie Festzins 11 oder UDI Energie Festzins 12 investiert haben. In allen Fällen müssen die Anleger befürchten, dass es zu Schwierigkeiten bei den Zinszahlungen oder Rückzahlungen der Nachrangdarlehen kommen kann.
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Die vier Geldanlagen folgen dem gleichen Prinzip. Die Anleger gewähren der entsprechenden UDI-Gesellschaft, die als Emittentin auftritt, ein Nachrangdarlehen. Die Emittentin gewährt wiederum verschiedenen Projektgesellschaften, die beispielsweise in Photovoltaik, Windkraft oder Biogasanlagen investieren, Nachrangdarlehen. Die Nachrangdarlehen der Anleger werden jährlich verzinst und am Ende der Laufzeit zurückgezahlt. Doch genau bei diesen Zahlungen könnte es nun zu Schwierigkeiten kommen.
Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat am 12. Juni 2019 entsprechende Mitteilungen der Emittenten zum möglichen Ausfall von Forderungen veröffentlicht. Darin erklären die UDI-Gesellschaften, dass einige der Projektgesellschaften derzeit keine Zins- und Rückzahlungen leisten können. Die Projektgesellschaften berufen sich auf die vereinbarte Nachrangigkeit und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt weitere Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin ab.
Ein teilweiser oder vollständiger Ausfall der Forderungen könnte wiederum dazu führen, dass die Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht vollständig erfüllen kann. „Die Anleger stehen am Ende der Kette. Ihnen drohen erhebliche Verluste, wenn die Emittentin die Zins- und Rückzahlungen nicht mehr vollständig leisten kann. Hier zeigt sich wieder, dass Nachrangdarlehen für Anleger hoch riskante Geldanlagen sind, die mit erheblichen Verlusten verbunden sein können, da ihre Forderungen nachrangig bedient werden“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.
Für die betroffenen Anleger, die den UDI-Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt haben, gelte es nun, die rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um die drohenden finanziellen Verluste abzuwehren. Dabei kann zunächst geprüft werden, ob die Nachrangigkeit überhaupt wirksam vereinbart wurde. Vorformulierte intransparente Klauseln in den AGB sind häufig unwirksam, weil sie den Anleger unangemessen benachteiligen. Zudem kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Rechtsanwalt Buerger: „Die Anlageberater oder Vermittler hätten die Anleger über die bestehenden Risiken und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufklären müssen. Haben sie ihre Aufklärungspflicht verletzt, können sie schadensersatzpflichtig sein.“
Ansprüche können ggf. auch gegen die Gesellschafter oder Geschäftsführer bestehen, wenn sie z.B. gegen einschlägige Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) verstoßen haben.