Die Deutsche Sachinvest GmbH bot die Geldanlage DSi Premiumzins an. Die Kapitalanlage sollte bei einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren mit 3,5 bis 4,5 Prozent p.a. verzinst werden, wobei sich die Investoren zwischen einer Einmalzahlung bei der Variante Fixzins und Ratenzahlungen bei der Variante Ansparzins entscheiden konnten.
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Nach eigenen Angaben ist die DSi-Gruppe überwiegend im Bereich der Wohnungswirtschaft und Immobilienverwertung tätig. Immobilen haben in den Ohren vieler Anleger einen guten Klang. Häufig wird damit eine sichere Geldanlage in das berühmte „Betongold“ verbunden. Doch auch Betongold kann Risse bekommen und das Geld der Anleger dürfte im DSi Premiumzins keineswegs so rentabel und sicher angelegt sein, wie viele Anleger es sich erhofft haben. „Die Anleger haben der DSi nichts anderes als Nachrangdarlehen gewährt. Nachrangdarlehen sind grundsätzlich mit großen Risiken behaftet, die bis zum Totalausfall des investierten Geldes reichen“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.
Mit Nachrangdarlehen gehen die Investoren ein unternehmerisches Risiko ein. Gerät das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird das Geld der Anleger dazu genutzt, die Verbindlichkeiten zu begleichen. Muss das Unternehmen trotzdem Insolvenz anmelden, drohen die Anleger komplett leer auszugehen. Ihre Forderungen werden nachrangig behandelt, d.h. sie kommen erst zum Zug, wenn die Forderungen aller anderen Gläubiger bedient sind – falls dann noch Geld übrig ist.
„Nachrangdarlehen werden von Unternehmen gerne genutzt, um frisches Kapital unabhängig von den Banken zu bekommen. Für die Anleger handelt es sich jedoch um eine riskante Geldanlage. Daher sollten sie auch umgehend reagieren, wenn es bei den Zinszahlungen oder Rückzahlungen der Darlehen zu Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen kommt“, sagt Rechtanwalt Buerger.
Dabei kann zunächst geprüft werden, ob die Nachrangigkeit überhaupt wirksam vereinbart wurde. Außerdem können Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler in Betracht kommen, wenn diese die Anleger nicht über die Risiken bei Nachrangdarlehen aufgeklärt haben. Zudem können sich Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft schadenersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie z.B. gegen einschlägige Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) verstoßen haben.