
Im Rahmen der Reform des Punktesystems gibt es seit dem 1. Mai 2014 auch Punkte für Fußgänger, geahndet werden dabei insbesondere Verstöße, die mit übermäßigem Alkoholgenuss und dem Konsum von Drogen zu tun haben. Damit will man bei der grundsätzlichen Überprüfung der Straßenverkehrstauglichkeit nicht mehr zwischen Autofahrern und Fußgängern unterscheiden. Heißt: Wer sich als Fußgänger schon nicht an die Regeln hält, der signalisiert damit, dass er es als motorisierter Verkehrsteilnehmer auch nicht machen würde.
Punkte gibt es zum Beispiel für das Überqueren von Bahnschienen bei geschlossener Schranke (1 Punkt) oder bei unerlaubtem Entfernen von einem Unfallort (2 Punkte). Das gilt grundsätzlich auch für Jugendliche oder Verkehrsteilnehmer, die überhaupt keinen Führerschein besitzen. Im übelsten Fall wird ein fleißiger Punktesammler erst gar nicht zur Führerscheinprüfung zugelassen oder verliert seinen Führerschein, ohne auch nur einen Meter gefahren zu sein.
Weitere Infos zu diesem Thema gibt der Verkehrsrechtsexperte Günter Fenderl auf www.neues-punktesystem.de
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