Viele Immobiliendarlehen lassen sich noch Jahre nach Abschluss widerrufen, weil die Bank fehlerhafte Widerrufsinformationen verwendet hat. Der erfolgreiche Widerruf bietet verschiedene Vorteile für den Darlehensnehmer. Er kann beispielsweise von den anhaltend niedrigen Zinsen profitieren und günstig umschulden, oder den Kredit vorzeitig ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.
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„Aber Vorsicht. Auch der Staat will vom Widerrufsjoker profitieren und verlangt Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht. Das Bundesfinanzministeriums hat seine Beamten mit BMF-Schreiben vom 12. April 2018 angewiesen, den im Zuge der Rückabwicklung widerrufener Darlehensverträge von der Bank bezahlten Nutzungsersatz als Kapitalertrag zu behandeln. Infolgedessen führen Banken von dem zu zahlenden Nutzungsersatz Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab und erteilen eine entsprechende Steuerbescheinigung.
Ein Unding sei diese Praxis, findet nicht nur Rechtsanwalt Staudenmayer. Schließlich wurde dem Darlehensnehmer der angebliche Kapitalertrag aufgezwungen. Auch das Finanzgericht Köln hielt diese Besteuerung für nicht gerechtfertigt. Die Verbraucherin hatte eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen, diese widerrufen und sich schließlich mit der Bank auf einen Vergleich geeinigt, nach dem die Kreditnehmerin 13.000 Euro von der Bank erhalten sollte. Von diesem Betrag führte die Bank allerdings 3.250 Euro als Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt ab. Nachdem ihr Einspruch gescheitert war, klagte die Frau vor dem Finanzgericht, woraufhin das Finanzamt die Abgeltungssteuer erstattete.
RA Staudenmayer rät, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen. „Für den Verbraucher macht es natürlich einen Unterschied, ob er 25 Prozent Abgeltungssteuer (sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zahlen muss oder nicht. Das Verfahren beim Finanzgericht Köln zeigt, dass es sich lohnt Einspruch einzulegen, und das Besteuerungsverfahren offenzuhalten. Allerdings müssen die Ansprüche fristgerecht eingeklagt werden, da das Finanzamt infolge des o.g. BMF-Schreibens den Betrag nicht freiwillig zurückerstatten wird.“, so Rechtsanwalt Staudenmayer, der selbst bereits einige Klagen zu dieser Thematik eingereicht hat. Er ist zuversichtlich, dass sich Finanzgerichte nicht von der internen Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministers beirren lassen, und durch zutreffende Auslegung der Steuergesetze zu dem Ergebnis kommen werden, dass hier gar kein steuerbarer Tatbestand gegeben ist.