verbraucherschutz.tv begleitet den Widerrufsjoker bereits seit Jahren – z.B. als Initiator von www.jetzt-widerrufen.de – und wird ihm auch in den letzten Wochen enagiert zur Seite stehen. Zum 11. Juni 2016 wird das „Ewige Widerrufsrecht“ auslaufen. Verbraucher, die ihr Widerrufsrecht wegen falschen Widerrufsbelehrungen in Anspruch nehmen wollen können dies nur noch bis zum 21. Juni tun – zumindest muss der Widerspruch bis zu diesem Termin an die jeweilige Bank abgesendet werden – idealerweisen per Einschreiben.
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Allerdings: Wer sein Darlehen widerruft muss sich bewusst sein, dass der Widerruf auch eventuell akzeptiert wird. Wer widerruft muss also in der Lage sein, das bestehende Darlehen auch auszulösen wenn er nicht mit Vollstreckungen rechnen möchte.
Viele Banken verhandeln nach einem Widerruf mit dem Kunden neue Konditionen aus, viele aber auch nicht. Auf diese Situation muss man vorbereitet sein und sich frühzeitig um eine Umfinanzierung kümmern. Erfahrungen der letzten Monate zeigen aber, dass 99 % aller Banken einen Widerruf nicht akzeptieren und erst durch anwaltlichen Druck Verhandlungen in einem außergerichtlichen Verfahren zustimmen.
„Frühestens“ in der Widerrufsbelehrung
Vorsorgliche Widerrufe machen Sinn, wenn Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung in Verträgen nach November 2002 das Wörtlichen „Frühestens“ entdecken. Dies hat der BGH bemängelt, weil die Wortwahl den Termin des Anlaufs der Widerrufsfrist nicht exakt benennt. Verträge mit „Frühestens“ sind in aller Regel widerrufbar. Sollte sich die Bank weigern, den Widerruf anzuerkennen, bleibt Darlehensnehmern genug Zeit, ihre Ansprüche mit Hilfe eines Anwalts durchzusetzen – auch über den 21. Juni hinaus.
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