Muss Fotograf Schadensersatz zahlen? Ein Berufsfotograf hatte jegliche Sorgfaltspflichten und die Berufsehre komplett ĂŒber den Haufen geworfen, und aus einer zufĂ€lligen Momentaufnahme in einem Klinikum das Szenario einer Ebola-Infektion fotografisch inszeniert. Allerdings: Nur weil behandelnde Ărzte einen Mundschutz tragen und sich ĂŒber Ebola unterhalten, muss der Patient im Bett nicht unbedingt infiziert sein. Der mit dem Handy fotografierte Patient bat um Löschung, die anwesenden Ărzte erklĂ€rten, dass er nicht an Ebola erkrankt sei und auch die herbeigerufene Polizei konnte eine Löschung des Fotos nicht erreichen.
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Mehrere Redaktionen prĂŒften seinen Beitrag nach Vorlage, ein Onlinemagazin veröffentlichte das Bild und die angeblichen Informationen des skrupellosen Journalisten, der niemals irgendwelche Zweifel an der Echtheit seiner Informationen zugelassen und auch nicht â vorsichtshalber â um die Unkenntlichmachung durch so genanntes âVerpixelnâ gebeten hatte.
Arno Lampmann, Fachanwalt fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR â Kanzlei fĂŒr Marken, Medien, Reputation: âDabei ist es ganz einfach: Nach. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) hat der Fotograf das Bild ohne Genehmigung des Fotografierten und ohne besonderes Interesse der Ăffentlichkeit verteiltâ Das LG Aachen verurteilte ihn daher zu 25 TagessĂ€tzen. Der Staatsanwaltschaft erschien das zu wenig und die Berufungsinstanz erhöhe die Strafe auf 40 TagessĂ€tze. Auf die Revision des Beklagten hin wollte auch das OLG bestehendes Recht nicht umdeuten: Ăffentliches Interesse an Informationen zum Thema Ebola sei zwar stets vorhanden, zufĂ€llig und ohne konkreten Sachbezug entstandene Fotos dĂŒrfen aber ohne Einwilligung des Fotografierten nicht veröffentlicht werden. Lampmann: âWĂ€re der Patient wirklich an Ebola erkrankt und wĂŒrde wirklich die Gefahr einer Epidemie drohen, dann wĂ€re der juristische Sachverhalt sicherlich ein anderer gewesen. Aber selbst dann hĂ€tte auf das Persönlichkeitsrecht des Abgebildenten RĂŒcksicht genommen werden mĂŒssen.â
Das OLG attestierte eine massive Persönlichkeitsrechtsverletzung und nannte das Vorgehen des Fotografen plakativ und entwĂŒrdigend. Den Einwand, dass die Redaktion fĂŒr notwendige Verpixelungen zustĂ€ndig gewesen sei, legte der Senat schnell zu den Akten: Ihm als Fotografen allein hĂ€tte die Pflicht zur Sorgfalt bewusst sein mĂŒssen und er hĂ€tte fĂŒr die Verpixelung sorgen mĂŒssen. Das Urteil ist rechtskrĂ€ftig.
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(Bild: © mirkograul – Fotolia.com)