Mogelpackung bei scheinbar „kostenlosen“ Girokonten

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 6. Januar 2017 die Werbung einer Bank mit einem kostenlosen Girokonto untersagen lassen. Als Begründung hierfür führte das Landgericht an, dass die Werbung der Bank als irreführend anzusehen sei. Das Urteil könnte für die gesamte Branche richtungsweisend sein.

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Immer mehr Banken erheben für die Nutzung eines Girokontos sogenannte Kontoführungsgebühren. Logischerweise sticht man als Bank mit dem Angebot eines kostenlosen Girokontos, wie Sie es unter anderem bei innofima.de finden, aus der restlichen Konkurrenz hervor – ein eindeutiger Wettbewerbsvorteil. So hat es auch eine Sparda-Bank aus Nordrhein-Westfahlen versucht, die mit einem kostenlosen Girokonto geworben hat.

Zwar hat die Bank tatsächlich keinerlei Kontoführungsgebühren erhoben, allerdings fiel für die Kunden jährlich eine mit der Nutzung der Girocard im Zusammenhang stehende Gebühr von 10 Euro an. Die Wettbewerbszentrale hat gegen diesen Umstand vor dem Landgericht Düsseldorf geklagt. Nach eingehender Prüfung entschied das Landgericht, dass aufgrund der Gebühr für die Girocard die Bewerbung des Girokontos als „kostenlos“ als irreführend anzusehen sei. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass die Girocard überhaupt erst eine vollständige Nutzung des Kontos gewährleiste und eine Gebühr hierfür somit denselben Effekt wie eine Kontoführungsgebühr hätte.

Ohne eine Girocard ist es nicht möglich, jederzeit Geld abzuheben oder Kontoauszüge auszudrucken. Um den Gebühren zu entgehen, müsste man also auf eine Girocard verzichten, was wiederum zur Folge hätte, dass das Girokonto in seinen wesentlichen Funktionen nicht mehr vollständig nutzbar wäre. Die Verteidigung der Bank berief sich wiederum auf die Tatsache, dass es auch möglich sei, Geld am Schalter selbst bei einem Mitarbeiter abzuheben. Allerdings ist man in diesem Fall an die Öffnungszeiten der Bank gebunden, die Nutzung des Girokontos sei also dennoch erheblich eingeschränkt. Die Wettbewerbszentrale sieht das Urteil als wegweisend an, da es die Kunden vor versteckten Kosten schützt und den Banken diesbezüglich ganz klare Schranken aufweist. Die Einführung von Kosten für die Nutzung eines Girokontos empfindet die Wettbewerbszentrale zwar nicht als generell wettbewerbswidrig, das Vorgehen der Sparda Bank verstoße allerdings ganz klar gegen den Grundsatz der Transparenz.

Aufgrund des anhaltenden niedrigen Zinsniveaus ist es wenig verwunderlich, dass viele Anbieter für die Nutzung Ihres Girokontos Gebühren erheben. Dieses Vorgehen ist völlig nachvollziehbar, da die Banken natürlich auch weiterhin wirtschaftlich arbeiten müssen. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf verhindert aber, dass Banken ihren Kunden unbemerkt oder durch die Hintertür Kosten auferlegen und sorgt so gleichzeitig für mehr Transparenz.

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