Und wieder mal so eine Verordnung, die jetzt kaum jemand registriert, aber später viel Kopfzerbrechen bereiten wird. Ab dem 1. Januar 2015 müssen Online-Shops Verkäufe an ausländische EU-Bürger nach den Umsatzsteuerregeln des Käufer-Heimatlandes festmachen. Dies gilt für alle sogenannten elektronischen Dienstleistungen, die Endkunden (also Verbrauchern) über Telefon, Rundfunk, Fernsehen oder Internet angeboten werden. Dazu gehören Handy-Verträge und sonstige TK-Dienstleistungen ebenso wie Onlineberatung oder Partnervermittlungen. Aber auch dienstleistungen wie das Erstellen einer Website gehören dazu. Die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen erfolgt nicht mehr in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Wohnort des Kunden.
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Um die Steuer offiziell deklarieren zu können, wurde ein besonderes Verfahren initiiert: Betroffene können die Sonderregelung „Mini One Stop-Shp“ in Anspruch nehmen. Dahinter verbrigrt sich ein z.B. in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern angebotener Service, über den Umsätze an Eu-Ausländer steuerlich abgewickelt werden können und wo Unternehmer ihren Meldepflichten nachkommen können. Nach der elektronischen Übermittlung können sich ergebende Steuern sofort entrichtet werden. Zur Teilnahme am Verfahren ist eine Registrierung beim Bundestentralamt für Steuern erforderlich
Fragen zum neuen Verfahren beantwortet das Bundeszentralamt für Steuern hier