Mindestgebühren bei Kontoüberziehung: BGH macht Banken Strich durch die Rechnung

Für geduldete Kontoüberziehungen dürfen die Banken kein pauschales Mindestentgelt erheben. Entsprechende Klauseln in den AGB hat der BGH in zwei Urteilen für unwirksam erklärt (Az.: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).

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In zwei ähnlich gelagerten Fällen hatten zwei Kreditinstitute für geduldete Überziehungen pauschale Mindestgebühren von ihren Kunden verlangt. Dadurch werde der Verbraucher unangemessen und entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt, entschied der BGH mit Urteilen vom 25. Oktober 2016 und gab damit den Klagen eines Verbraucherschutzvereins statt.

Die Gebühren, die die Banken für eine geduldete Kontoüberziehung erhoben, seien unangemessen hoch und lagen in einem Fall bei 16,5 Prozent. Zudem wurden Pauschalbeträge berechnet, die ggf. mit den Sollzinsen verrechnet werden. Fielen die Zinsen geringer aus, wurden nur die Pauschalen berechnet. In der Praxis kann dies dazu führen, dass für eine kurzfristige geringfügige Überziehung extrem hohe Zinsen anfallen. Der BGH rechnete vor, dass bei einer geduldeten Überziehung von 10 Euro für einen Tag bei einer Pauschale von 6,90 Euro ein Zinssatz von 25.185 Prozent im Jahr anfallen würde.

Das pauschale Mindestentgelt unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle und halte dieser nicht stand, so der BGH. Denn mit der Erhebung dieses unabhängig von der Laufzeit erhobenen Entgelts würde der Bearbeitungsaufwand der Bank auf die Kunden abgewälzt. Die Kontoüberziehung sei im Grunde genommen ein Verbraucherdarlehen und der Zins eine laufzeitabhängige Vergütung, in die der Bearbeitungsaufwand bereits einzubeziehen sei. Bei den verwendeten Klauseln werde der Verbraucher aber unangemessen benachteiligt, da schon geringfügige kurzfristige Überziehungen zu unverhältnismäßige Belastungen führen würden.

Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss: „Nicht zum ersten Mal zeigt der BGH den Banken die Grenzen auf und stellt sich auf Seiten der Verbraucher. Diese können nun zu viel gezahlte Überziehungszinsen zurückverlangen.“

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