Ein Urteil des Amtsgerichtes Tempelhof hat jetzt klar gemacht: Einem Mieter kann die Wohnung gekündigt werden, wenn er an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mehr als eine Monatsmiete im Rückstand ist oder über einen längeren Zeitraum zwei Monatsmieten oder mehr schuldig bleibt.
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Zwar kann er seine Mietschulden im Rahmen der Innerhalb einer zweimonatigen Schonfrist kann die Kündigung durch Zahlung der kompletten Schuldsumme abgewendet werden – hier dürfen aber keine Löcher entstehen, bzw. übersehen werden. Bleibt z.B. eine Restschuld in Höhe weniger Cent aus einer älteren Forderung, so ist die Kündigung rechtens, auch wenn die aktuellen Rückstände beglichen wurden.
(Az AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg 15 C 553/06)