Der Bundegerichtshof hat ein interessantes Urteil zur Schadensersatzpflicht von Vermietern gefĂ€llt, wenn diese pflichtwidrig die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern.Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage der Schadensersatzpflicht eines Vermieters befasst, der den Mietern einer Dreizimmerwohnung, die sich aus beruflichen GrĂŒnden mehrere Jahre im Ausland aufhielten, die Untervermietung zweier Zimmer versagt hatte.
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Die KlĂ€ger sind seit 2001 Mieter einer Dreizimmerwohnung der Beklagten in Hamburg. Sie halten sich seit 15. November 2010 in Kanada auf, weil der KlĂ€ger zu 2 zum 1. Januar 2011 eine befristete mehrjĂ€hrige ArbeitstĂ€tigkeit in Ottawa aufgenommen hat. Mit Schreiben vom 19. August 2010 unterrichteten sie die Hausverwaltung der Beklagten von ihrer Absicht, die Wohnung â mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers â ab dem 15. November 2010 voraussichtlich fĂŒr zwei Jahre an eine namentlich benannte Interessentin unterzuvermieten, weil sie sich in dieser Zeit aus beruflichen GrĂŒnden regelmĂ€Ăig im Ausland aufhalten wĂŒrden. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung. Mit rechtskrĂ€ftigem Urteil des Amtsgerichts vom 4. Oktober 2011 wurde sie verurteilt, die Untervermietung der beiden vorderen Zimmer der Wohnung bis zum 31. Dezember 2012 an die von den KlĂ€gern benannte Interessentin zu gestatten.
Im vorliegenden Verfahren nehmen die KlĂ€ger die Beklagte auf Zahlung entgangener Untermiete im Zeitraum vom 15. November 2010 bis 30. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 7.475 ⏠nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurĂŒckgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem fĂŒr das Wohnraummietrecht zustĂ€ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den KlĂ€gern nach § 553 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung der zwei vorderen Zimmer der Mietwohnung an die Untermietinteressentin zustand. Indem die Beklagte die Zustimmung zur Untervermietung verweigert hat, hat sie schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet.
Der Wunsch der KlĂ€ger, im Hinblick auf die (befristete) ArbeitstĂ€tigkeit des KlĂ€gers zu 2 im Ausland von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stellt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar. Dem Anspruch auf Gestattung der Untervermietung stand auch nicht entgegen, dass die KlĂ€ger nur ein Zimmer der Dreizimmerwohnung von der Untervermietung ausnahmen und auch dieses wĂ€hrend ihres Auslandaufenthalts nur gelegentlich zu Ăbernachtungszwecken nutzen wollten. § 553 Abs. 1 BGB stellt weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezĂŒglich seiner weiteren Nutzung durch den Mieter auf. Von einer „Ăberlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte“ im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmĂ€Ăig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollstĂ€ndig aufgibt. HierfĂŒr genĂŒgt es, wenn er ein Zimmer einer gröĂeren Wohnung zurĂŒckbehĂ€lt, um hierin EinrichtungsgegenstĂ€nde zu lagern und/oder es gelegentlich zu Ăbernachtungszwecken zu nutzen.
Die Beklagte kann sich hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Dass die Frage, ob ein Mieter Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung hat, wenn er einen mehrjĂ€hrigen Auslandsaufenthalt antritt, wĂ€hrend dessen er den ihm verbleibenden Teil des Wohnraums nur sporadisch nutzen wird, bislang noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, entlastet die Beklagte nicht von ihrer rechtlichen FehleinschĂ€tzung. Denn sie hĂ€tte sich mit RĂŒcksicht auf eine insoweit bestehende Rechtsunsicherheit nicht der Möglichkeit verschlieĂen dĂŒrfen, dass sie zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war, und durfte das Risiko einer FehleinschĂ€tzung nicht den Mietern zuweisen.
Quelle: Pressestelle der Bundegerichtshofes vom 11. Juni 2014