Mieter dürfen nach einem Urteil des Düsseldorfer Amtsgerichtes im Stehen pinkeln. Zwar sagt das Urteil aus, dass Mann dabei nicht jegliche Sorgfalt über Bord werfen darf: Er muss schon gut zielen, sorgfältig, aber nicht zu intensiv abschütteln und vertragsgemäß entfernen was über das Ziel hinausgeschossen. Ein Mieter muss aber nicht damit rechnen, dass ein empfindlicher Boden gleich Schaden nimmt, wenn mal was daneben geht. Ein unbelehrbarer Standpinkler hatte gegen die Teil-Einbehaltung von Kaution in Höhe von 3000 Euro geklagt – erfolgreich.
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Laut Amtsgericht gehört die Freiheit, im Stehen pinkeln zu dürfen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Selbst dann, wenn der Toilettenboden höchst empfindlich auf die unvermeidlichen Spritzer reagieren sollte. Vielmehr liegt die Schuld beim Vermieter, der eben auf diese Empfindlichkeit hätte hinweisen müssen. Ohne diesen Hinweis hatte der Mann also davon ausgehen können, dass etwaige Unkonzentriertheiten vielleicht nicht ganz appetitlich sind, aber ganz einfach weggewischt werden könnten, wie man es in aller Regel von einem für den Toilettenbetrieb geeigneten Boden erwarten darf (Az.: 42 c 10583/14).
Dabei ist den Richtern wohl bewusst, um was es wirklich geht: „Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“