Mercedes 220 CDI geht im Abgasskandal zurück – LG Stuttgart 29 O 217/20

Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG im Abgasskandal ein weiteres Mal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 4. September 2020 entschied das Gericht, dass Daimler den Mercedes 220 CDI des Klägers zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung ersetzen muss (Az.: 29 O 217/20).

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Der Kläger hatte den Mercedes 220 CDI im April 2013 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Pkw wird der Dieselmotor des Typs OM 651 verwendet. Der Kläger ist der Überzeugung, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung und einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz kommt. Dies führe dazu, dass die Emissionswerte im normalen Straßenverkehr steigen. Hätte er davon gewusst, hätte er den Wagen erst gar nicht gekauft, so der Kläger.

Die Klage hatte Erfolg. Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entschied das LG Stuttgart.

In dem Mercedes 220 CDI sei eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz gekommen. Dadurch habe dem Fahrzeug der Verlust der Zulassung gedroht, führte das Gericht aus. Unstreitig komme es bei dem Fahrzeug zu einer Veränderung und Reduzierung der Abgasrückführung außerhalb des für den Erhalt der Typengenehmigung erforderlichen Prüfzyklus NEFZ. Dies führe zu einer Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems und stelle eine Abschalteinrichtung dar. Daimler habe nicht darlegen können, dass diese Reduzierung durch andere technische Maßnahmen aufgefangen wird, so dass es nicht zu einem Anstieg des Emissionsausstoßes kommt. Abschalteinrichtungen, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringern, seien grundsätzlich unzulässig, führte das LG Stuttgart aus. Auch liege hier keine zulässige Ausnahme vor, um den Motor vor Beschädigung zu schützen.

Der Kläger könne gegen Rückgabe des Fahrzeugs daher die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Dass sie Abschalteinrichtungen für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen, hatte die EuGH Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihren Ausführungen vom 30. April deutlich gemacht. Sie stellte auch klar, dass Ausnahmen nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig sind. „Funktionen wie ein Thermofenster, die den Motor langfristig vor Versottung schützen sollen, zählen nicht zu diesen Ausnahmen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Vor diesem Hintergrund dürften die Chancen, Schadenersatz gegen Daimler durchzusetzen, weiter steigen. Das gilt umso mehr, nachdem mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln inzwischen auch zwei Oberlandesgerichte Daimler im Abgasskandal verurteilt und die Revision zum BGH nicht zugelassen haben.

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