Besonders schlau kam sich eine rheinische Sparkasse vor, die ihren Kunden mit einer MASTERCARD-Kreditkartenrechnung belastete, obwohl dieser gar keinen Kartenbeleg unterschrieben hatte. So nicht, urteilte das Amtsgericht Krefeld (3 C 299/06, rechtskrĂ€ftig) in einer von STRUBE FANDEL RECHTSANWĂLTE erstrittenen Entscheidung von grundsĂ€tzlicher Bedeutung. Ohne den Originalbeleg gibt es kein Geld. Gibt der Verbraucher dem Hotelier beim Einchecken die Kartennummer bekannt, berechtigt dies die Sparkasse noch nicht zur Kontobelastung.
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Der Krefelder Amtsrichter setzt damit einer Fehlentwicklung nicht nur bei MASTERCARD, sondern auch bei anderen Kreditkartenfirmen einen Riegel vor. Beim Einchecken ins Hotel und der Buchung ĂŒber das Internet wird inzwischen fast regelmĂ€Ăig die Kreditkartennummer erfragt. Diese soll als nicht nĂ€her beschriebene „Garantie“ dienen oder der Zweck der Abfrage wird gar nicht erst erlĂ€utert. Die Rechnung wird anschlieĂend vom Konto abgebucht, ohne das der Kunde einen Beleg unterschreibt und so der Rechnungshöhe zustimmt. Dies fĂŒhrt dann zu Problemen, wenn der Kunde den abgebuchten Rechnungsbetrag als ĂŒberteuert reklamieren will. Die Kartenfirma oder die kartenausgebende Bank fĂŒhlen sich dann nicht fĂŒr zustĂ€ndig und verweisen den Kunden unmittelbar an den Hotelier, wenn er etwas zu reklamieren hat. Sitzt dieser im Ausland, wird die Reklamation kaum von Erfolg gekrönt. Bei der MASTERCARD-Abbuchung der Sparkasse bestanden STRUBE FANDEL RECHTSANWĂLTE auf Vorlage eines vom Kunden unterschriebenen Kartenbelegs. Denn nur dieser kann die Richtigkeit der Abbuchung beweisen. Die Sparkasse legte dem erstaunten Kunden jedoch nur seine Hotelanmeldung vor, auf die der Hotelier die beim Einchecken mitgeteilte Kreditkartennummer kopiert hatte. Der Sparkasse reichte diese selbstgebastelte Kopie fĂŒr den Geldeinzug. Das Amtsgericht Krefeld stellt dagegen zutreffend fest, dass im Streitfall die Vorlage eines originalen Kartenbelegs notwendig ist und verurteilte die Sparkasse zur RĂŒckzahlung des abgebuchten Kreditkartenbetrags.
STRUBE FANDEL RECHTSANWĂLTE empfehlen, sich unklare Kreditkartenabbuchungen nicht gefallen zu lassen. Das Gesetz sieht vor, dass beim missbrĂ€uchlichen Karteneinsatz die kartenausgebende Bank keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen hat. Dieser wichtige Verbraucherschutz muss durchgesetzt werden. Gerade bei der missbrĂ€uchlichen Verwendung von Kreditkartennummern im Internet kann der Schaden nicht zu Lasten des Karteninhabers gehen. Legt die Bank keinen unterschriebenen Beleg vor, kann sie kaum beweisen, dass der Karteninhaber die Zahlung als richtig genehmigt hat.
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