Der Wohnungsmarkt ist aktuell besonders in beliebten Großstädten äußerst angespannt. Für Verbraucher ist es wegen des unausgeglichenen Verhältnisses zwischen Nachfrage und Angebot nicht einfach, attraktive Kauf- oder Mietobjekte zu finden. Daher greifen viele Menschen auf die Expertise eines kompetenten Maklers zurück, wie zum Beispiel dem Immobilienmakler Sillenbuch. Dieser hilft dabei, ein passendes Kaufobjekt oder eine Mietwohnung zu finden. In der Regel wird für die Dienste des Maklers allerdings eine Provision fällig.
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Doch welche Rechte haben Verbraucher und worauf müssen sie bei dem Abschluss eines Maklervertrages achten? Der folgende Artikel klärt auf.
Bürgerliches Gesetzbuch regelt Maklervertrag
Im Paragrafen 652 ff. BGB ist der Maklervertrag geregelt. Der Vertrag wird zwischen dem Kunden und dem Makler geschlossen. Dieser Vertrag verpflichtet den Maklerkunden dazu, nach einer erfolgreichen Vermittlung die Maklerprovision an den Immobilienmakler zu entrichten. Die Tätigkeit eines Maklers setzt dabei immer die Interaktion zwischen mindestens drei Parteien voraus.
Generell muss der Maklervertrag keine fest definierte Form aufweisen. Er kann durch schlüssiges Verhalten, mündliche Absprachen oder eine schriftliche Fixierung zustande kommen. Empfehlenswert ist es allerdings, den Maklervertrag stets schriftlich anzufertigen.
Das Widerrufsrecht
Häufig wird der Maklervertrag nicht in den Geschäftsräumen des Maklers geschlossen, sondern in Form eines Haustürgeschäftes oder Fernabsatzvertrages, also über das Internet, per E-Mail oder per Post.
Der Verbraucher hat in diesen Fällen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Bei dem Abschluss des Vertrages muss der Makler seinen Kunden darüber informieren. Falls er dies versäumt, ist ein Widerruf des Vertrages noch nach einem Jahr und 14 Tagen möglich. Er würde dadurch auch bei einer erfolgreichen Vermittlung eines Objekts seinen Anspruch auf Provision verlieren.
Verbotene Klauseln
In einigen Verträgen sind bestimmte Klauseln enthalten, die rechtlich nicht erlaubt sind. Diese bestehen beispielsweise in einer Provisionspflicht vor dem wirksamen Abschluss des Hauptvertrages. Diese Klausel stellt einen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild des Maklervertrages dar, da die erforderliche Erfolgsabhängigkeit umgekehrt würde.
Falls sich derartige Klauseln in den AGB oder den Verträgen des Maklers finden, sind diese nicht wirksam. Entstehen den Maklern allerdings nachweislich Porto- oder Reisekosten, können diese in Form von Aufwandsentschädigungen geltend gemacht werden, selbst, wenn keine erfolgreiche Immobilienvermittlung stattfindet. Nicht erlaubt sind allerdings intransparente Pauschalen und Kosten für den Versand und Druck des Exposés oder die Anfertigung einer Verkaufspreisanalyse.
Die Maklerprovision
Es ist nicht gesetzlich geregelt, wie hoch die Maklerprovision konkret ausfallen darf. Für Immobilienmakler gilt in Deutschland keine verpflichtende Gebührenordnung. Die lokalen Gebührensätze können sich somit teilweise stark voneinander unterscheiden.
Im Rahmen des Maklervertrages sollte daher unbedingt festgehalten werden, wer für die Provision des Maklers aufkommt, also der Käufer, der Verkäufer oder beide zu jeweiligen Anteilen. Die Höhe der Provision bewegt sich in der Regel zwischen drei und sechs Prozent des Wertes, der im Kaufvertrag beurkundet wurde. Dazu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent.
Die Reservierungsvereinbarung
Wird eine Reservierungsvereinbarung geschlossen, hat der Immobilienmakler dadurch die Pflicht, die jeweilige Immobilie für einen bestimmten Zeitraum keinem weiteren potentiellen Interessenten anzubieten. Falls eine solche Vereinbarung eine Kostentragungsverpflichtung für die Interessenten beinhaltet, ist die Regelung allerdings unzulässig.
Dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages widerspricht eine solche nämlich – dem Interessenten dürfen bei einer nicht erfolgreichen Vermittlung demnach keinerlei Kosten auferlegt werden.