Lohnsteuerkarte 2010 wird zur Legende

Arbeitnehmern ist sicher schon aufgefallen, dass sie von der Gemeinde keine Lohnsteuerkarte mehr erhalten haben. „Die letzte Lohnsteuerkarte, die sie bei ihren Arbeitgebern abgeben konnten, war die des Jahres 2010“, sagt Alfred Himmelsbach, Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr. „Danach ging die Steuerverwaltung mutig davon aus, dass so etwas Altmodisches wie eine Steuerkarte aus Papier in Zeiten der elektronischen Datenverarbeitung unmodern ist. Stattdessen sollte ein elektronisches Programm, „ELStAM“ genannt, dieses Papier ersetzen.“

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„ELStAM“ lässt aber immer noch auf sich warten, da es datenrechtliche Probleme gab, die noch nicht gelöst sind. So behielt die alte Lohnsteuerkarte 2010 ihre Funktion bis heute. Sollte diese Steuerkarte ausnahmsweise nicht vorliegen, so ist als Ersatz eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Daten des Steuerpflichtigen notwendig. „Dies ist auch dann der Fall, wenn Arbeitnehmer erstmals überhaupt eine Tätigkeit aufnehmen. Gerade  bei Schulabgängern, die keine Steuerkarte in 2010 bekommen hatten, ist dies der Fall“, erklären die Steuerberater in Lahr. Kommen soll „ELStAM“ zu Beginn 2013, was für ca. 40 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant sein wird.

Die Steuerberater von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr erläutern, was der Steuerpflichtige auf dieser Steuerkarte (oder ihrem Ersatz) eintragen lassen kann, damit der Steuerabzug monatlich gleich richtig vorgenommen wird.

Arbeitnehmer können im Rahmen der Steuererklärung Werbungskosten geltend machen. Sofern die Werbungskosten die Pauschale von 1.000 € im Jahr übersteigen, führen diese Werbungskosten zur Verminderung von Steuern. Diese Werbungskosten können nun im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dabei werden die Werbungskosten eingetragen, die voraussichtlich in diesem Jahr anfallen werden. Dadurch reduziert sich die Lohnsteuer die der Arbeitgeber vom Lohn einzubehalten hat und man erhält die Steuerersparnis nicht erst mit der Einkommensteuererklärung, sondern bereits mit Ausbezahlung des Lohns.

Mögliche Werbungskosten können beispielsweise Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, Reisekosten bei Dienstreisen, Aufwendungen für die beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung  oder auch Kosten für  eine nebenberufliche Fort- und Weiterbildung sein. „Dies geht aber nur dann, wenn der Arbeitgeber diese nicht sowieso schon steuerfrei ersetzt. Hier gilt der Grundsatz, Aufwendungen können nur einmal steuerbegünstigt sein“, so die Steuerberater in Lahr.

Außerdem können auch absehbare Verluste aus anderen Einkünften, wie z.B. Verluste aus Vermietung einer Wohnung, bereits als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Die Berücksichtigung von Vermietungsverlusten im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist jedoch für das Erstjahr nicht möglich. Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann bis spätestens zum 30.11. des betroffenen Jahres gestellt werden, ansonsten kann der Freibetrag erst ein später berücksichtigt werden, sofern dort ebenfalls Werbungskosten o.ä. voraussichtlich anfallen.

Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für beide Ehegatten ELStAM gebildet worden sind und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. Dieses Wahlrecht besteht unabhängig davon, wer die Aufwendungen trägt. Abweichend davon kann ein Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten immer nur bei den ELStAM des Ehegatten angesetzt werden, durch dessen Dienstverhältnis diese Aufwendungen voraussichtlich verursacht werden.

Ein Wermutstropfen hat allerdings dieser Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: Durch diesen Antrag ist der Arbeitnehmer verpflichtet, für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abzugeben.

Hier weitere Informationen und Steuertipps

Autor: Alfred Himmelsbach, Steuerberater Kanzlei Himmelsbach & Sauer, Lahr

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