Offensichtlich ist insbesondere für Jugendliche eine Frage spannend: Ist es wirklich Liebe? Einen „Liebestest“ zur Beantwortung genau dieser Frage offeriert die Online Premium Content LTD. mit Sitz in Hamburg auf ihrer Internetseite online-liebestest.de. Doch die Liebe vergeht, wenn die Betroffenen für die Teilnahme am Test eine Rechnung über 60 Euro erhalten. Sie hätten mit Anmeldung schließlich einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, die Geschäftsbedingungen bestätigt und sich zur sofortigen Zahlung verpflichtet. Gedroht wird mit Eröffnung eines Mahnverfahrens und Einschaltung von Rechtsanwälten.
Hier handelt es sich um eine klassische Internetfalle! Verbraucher, die diese Seite nutzen, rechnen nicht im Ansatz damit, für dieses „Frage-Antwort-Spiel“ Geld zahlen zu müssen. Nur dann, wenn man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich liest oder die Anmeldeseite ganz nach unten scrollt, wird man auf die Kostenfolge aufmerksam.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. liegt hier ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot sowie die Preisangabenverordnung vor. Ein interessierter Onlinenutzer muss einer Dienstleistung eine Preisangabe eindeutig zuordnen können, diese leicht erkennen und deutlich lesen können. Die aktuelle Rechtsprechung dazu ist eindeutig. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat jüngst mit Urteilen vom 4.12.2008 (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) die Berufung von zwei schon in erster Instanz verurteilten Webseiten-Betreiber größtenteils zurückgewiesen und den Betreibern verboten, Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern im Internet unter Angabe von Preisen anzubieten oder zu bewerben, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist.
Die Verbraucherzentrale rät, die Forderung in den Rechnungen zurückweisen. Am besten, man erspart sich ohnehin die Teilnahme an derartig fragwürdigen Online-Diensten. Das Geld ist besser in eine kleine Aufmerksamkeit für den oder die Liebste zum Valentinstag investiert.