LG Stuttgart spricht Facebook-Nutzern Schadenersatz nach Datenleck zu

Das Landgericht Stuttgart hat vom Datenleck betroffenen Facebook-Nutzern mit Urteilen vom 28. Februar und 28. März 2023 immateriellen Schadenersatz zugesprochen (Az.: 24 O 56/22 und 54 O 165/22). Millionen Nutzer waren vom im Frühling 2021 bekannt gewordenen Datenleck bei Facebook betroffen. Inzwischen sprechen immer mehr Gerichte den Opfern Schadenersatz zu.

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„Durch das Datenleck haben die betroffenen Facebook-Nutzer die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten verloren, die zu einem großen Teil im Darknet in Hacker-Foren gelandet sind. Selbst wenn ihnen kein materieller Schaden dadurch entstanden ist, so haben sie doch einen Anspruch auf den sog. immateriellen Schadenersatz“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die beiden Verfahren, die das LG Stuttgart nun entschieden hat, waren ähnlich. Die Kläger hatten jeweils Profile bei Facebook und durch das Datenleck landeten ihre personenbezogenen Daten wie Telefonnummer, Facebook-ID, Name, Wohnort oder E-Mail-Adresse im Darknet und waren einsehbar. Die Täter waren durch sog. Scraping an die Daten gelangt.

Die Betroffenen haben dadurch die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten verloren und müssen erheblichen Missbrauch ihrer Daten befürchten. Daher machten sie Schadenersatzansprüche gegen Facebook bzw. gegen den Mutterkonzern Meta geltend.

Die Klagen hatten weitgehend Erfolg. Facebook habe mehrere Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) begangen und sich schadenersatzpflichtig gemacht, entschied das LG Stuttgart. So hätte Facebook die User darüber aufklären müssen, dass sie deren Mobilfunknummer für das verwendete Contact-Import-Tool (CIT) nutzt. Da diese Aufklärung nicht erfolgt ist, habe Facebook gegen die Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten gemäß Art. 13 DSGVO verstoßen.

Zudem liege auch ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO vor. Demnach muss für die erhobenen personenbezogenen Daten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet werden. Dazu müssten die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden. Dieser Verpflichtung sei Facebook zumindest nicht in ausreichenden Maß nachgekommen. Das LG Stuttgart stellte noch weitere Verstöße gegen die DSGVO fest. Den Klägern stehe daher gemäß Art. 82 DSGVO Anspruch auf Schadenersatz zu, so das Gericht. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bezifferte das Gericht auf 600 bzw. 1000 Euro. „Wir halten aber auch höhere Schadenersatzsummen für möglich“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Urteile zeigen, dass Facebook-Nutzer, die vom Datenleck betroffen sind, gute Chancen haben, Schadenersatz durchzusetzen.

Facebook-Nutzern, die seit mindestens Anfang 2019 ein Facebook-Konto haben, bietet die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine kostenlose und unverbindliche Überprüfung an, ob sie von dem Datenleck betroffen sind und Anspruch auf Schadenersatz haben.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/

 

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